- 47 das Mittel der Datenerhebung anderweitig nachvollziehbar sind. Die Weiterverarbeitung in den strukturierten Grundlagenbanken des Bundesnachrichtendienstes ist darüber hinaus bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kennzeichnung von Zweck und Mittel auch dann zulässig, wenn der Zweck und das Mittel der
Datenerhebung nicht für jedes Datum nachvollziehbar sind; die Übermittlung dieser
Daten richtet sich insoweit nach Absatz 3. Das Bundeskanzleramt berichtet dem Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich über den Fortschritt bei der Schaffung der
technischen Voraussetzungen für die Kennzeichnung nach Satz 2.
(5) Die am 31. Dezember 2021 bestehenden Kooperationsvereinbarungen mit
ausländischen öffentlichen Stellen nach § 13 in der am 19. Juni 2020 geltenden Fassung gelten bis längstens zum 31. Dezember 2024 fort.“

Artikel 2
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), das
zuletzt […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.

Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a
Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf erhobene Verkehrsdaten, bei denen für einen Teilnehmer der Kommunikation eine Beschränkung nach § 3 angeordnet ist, zur
Erfüllung seiner Aufgaben auch weiterverarbeiten, um
1.

Personen zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen erlangt werden können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind, oder

2.

geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 zu bestimmen.

(2) Spätestens drei Monate nach ihrer Erhebung sind die nach Absatz 1 gespeicherten Verkehrsdaten daraufhin zu prüfen, ob die weitere Speicherung zur Erfüllung
der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. Spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung sind diese Daten zu löschen, es sei denn, es wurde im Einzelfall festgestellt, dass eine weitere Speicherung für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlich ist. Ist im Einzelfall festgestellt worden, dass eine weitere Speicherung für die
Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, prüft der Bundesnachrichtendienst sodann regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die weitere Speicherung der
Verkehrsdaten für diese Zwecke erforderlich ist.
(3) Die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen wird
regelmäßig stichprobenartig durch eine hierzu beauftragte Bedienstete oder Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes oder einen hierzu beauftragten Bedienstete oder
Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, überprüft. Soweit die Überprüfung eine unzulässige Verarbeitung ergibt,
sind die Daten unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten

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