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dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist
und
2.
die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
überwiegen.“
25. Der bisherige § 34 wird § 66 und die Angabe „§ 17“ wird durch die Angabe „§ 60 Absatz 2“ ersetzt.
26. Der bisherige § 35 wird § 67 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3“ durch
die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
27. Der bisherige § 36 wird durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt:
„§ 68
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 69
Übergangsvorschriften
(1) Maßnahmen der technischen Aufklärung im Sinne des Abschnitts 4, die bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2022
fortgeführt werden. Diese Maßnahmen unterliegen der Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan. § 51 findet entsprechende Anwendung. Wird die Maßnahme
erstmals nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 37 Absatz 1 angeordnet und bestätigt das gerichtsähnliche Kontrollorgan die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, ist die
Maßnahme unverzüglich einzustellen.
(2) Die Speicherung von Daten, die vor dem 1. Januar 2022 erhoben wurden,
sowie die Speicherung von Daten, die auf der Grundlage einer Maßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, bestimmt sich nach den §§ 19 und 20 in der am 19. Juni 2020
geltenden Fassung.
(3) Die Übermittlung von Daten, die vor dem 1. Januar 2022 erhoben wurden,
sowie die Übermittlung von Daten, die auf der Grundlage einer Maßnahme nach Absatz 1 erhoben wurden, bestimmt sich nach § 23 in der am 19. Juni 2020 geltenden
Fassung.
(4) Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die in § 19 Absatz 10
Satz 1 und § 34 Absatz 8 Satz 1 vorgesehene Kennzeichnung ist die Weiterverarbeitung der nach Abschnitt 4 erhobenen personenbezogener Daten in den bestehenden
Systemen des Bundesnachrichtendienstes auch ohne die Kennzeichnung zulässig, sofern hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2022 erhobenen Daten jeweils der Zweck und