- 45 § 60
Mitteilungsverbote
(1) Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, sind in Bezug auf die ihnen gegenüber erfolgten Anordnungen und deren Umsetzung nach § 25 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4, so darf diese Tatsache oder der
Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung
verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder die hieran mitwirken, anderen
nicht mitgeteilt werden.

§ 61
Evaluierung
Der Unabhängige Kontrollrat erstellt alle fünf Jahre einen Bericht zur Evaluierung
der Effektivität seiner Kontrolltätigkeit und übermittelt diesen dem Parlamentarischen
Kontrollgremium. Das Bundeskanzleramt erhält vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht.

§ 62
Dienstvorschriften
Die technische und organisatorische Umsetzung der Regelungen zur technischen
Aufklärung ist in Dienstvorschriften festzulegen. Die Dienstvorschriften bedürfen der
Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.“
22. Der bisherige § 32 wird § 63.
23. Der bisherige § 32a wird § 64 und in Nummer 2 wird nach der Angabe „46“ die Angabe
„,49, 50“ eingefügt.
24. Der bisherige § 33 wird § 65 und wie folgt gefasst:

„§ 65
Berichtspflicht und Information der Öffentlichkeit
(1) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet unmittelbar das Bundeskanzleramt
und die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. Die §§ 11, 29 und 38 finden Anwendung.
(2) Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten
bekanntgeben, wenn

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