- 43 (3) Der Unabhängige Kontrollrat kann unter Beachtung des Geheimschutzes in
abstrakter Weise und nach Anhörung des Bundeskanzleramtes den Deutschen Bundestag über Beanstandungen unterrichten. Das Bundeskanzleramt kann eine Stellungnahme beifügen.

§ 56
Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung
(1) Der Bundesnachrichtendienst unterstützt den Unabhängigen Kontrollrat bei
seinen Aufgaben.
(2) Soweit seine Kontrollbefugnis reicht, kann der Unabhängige Kontrollrat vom
Bundesnachrichtendienst verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, soweit im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht auch im
Original, und in Dateien gespeicherte Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist jederzeit
1.

Zutritt zu sämtlichen Dienststellen und

2.

Zugang zu sämtlichen informationstechnischen Systemen,

zu gewähren, soweit diese in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes stehen und dies für die Durchführung der Kontrolle erforderlich ist. Stehen
diese nicht in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendiestes, so ergreift das Bundeskanzleramt auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates geeignete
Maßnahmen, um den Unabhängigen Kontrollrat Zutritt nach Nummer 1 oder Zugang
nach Nummer 2 zu ermöglichen.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Den Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ist unverzüglich zu entsprechen.

§ 57
Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung
(1) Dem Unabhängige Kontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträchtigt
wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt
werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich
ist.

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