- 42 Beanstandung unverzüglich oder innerhalb einer von ihm bestimmten Frist abzuhelfen
ist.
§ 53
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrats müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.
§ 54
Geheimhaltung; Aussagegenehmigung
(1) Die Beratungen des Unabhängigen Kontrollrates sind geheim.
(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem
Unabhängigen Kontrollrat bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem
Ausscheiden aus dem Unabhängigen Kontrollrat.
(3) Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Unabhängigen Kontrollrates. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
würde. Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Präsidentin oder den
Präsidenten entscheidet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
§ 55
Unterrichtungen durch den Unabhängigen Kontrollrat
(1) Der Unabhängige Kontrollrat unterrichtet in Abständen von höchstens sechs
Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über seine Tätigkeit.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt nach Anhörung des Bundeskanzleramtes unter Beachtung des Geheimschutzes und erstreckt sich nur auf Informationen
und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes
unterliegen. Soweit diese nicht besteht, informiert das Bundeskanzleramt den Unabhängigen Kontrollrat. Auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ergreift das Bundeskanzleramt geeignete Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium
über diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen. Soweit dies aus
Gründen des Wohls des Bundes oder eines Landes, insbesondere aus zwingenden
Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann das Bundeskanzleramt die Unterrichtung nach Absatz 1 ablehnen. Macht das Bundeskanzleramt von diesem Recht Gebrauch, so ist dies gegenüber dem Unabhängigen Kontrollrat zu begründen.