- 41 § 50
Leitung des administrativen Kontrollorgans
Das administrative Kontrollorgan untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. Die
Leiterin oder der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richteramt. Sie oder er steht
in einem Beamtenverhältnis zum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 übertragen. Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des
administrativen Kontrollorgans. Die Leiterin oder der Leiter unterliegt den Weisungen
der Präsidentin oder des Präsidenten.

§ 51
Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans
(1) Das administrative Kontrollorgan unterstützt das gerichtsähnliche Kontrollorgan in der Durchführung seiner Kontrollbefugnisse. Darüber hinaus ist es zuständig für
die Rechtskontrolle der Bereiche der technischen Aufklärung, die nicht der Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan unterliegen; insbesondere kann es, soweit nicht die originäre Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans eröffnet ist,
die Rechtmäßigkeit von Suchbegriffen überprüfen.
(2) Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit des administrativen Kontrollorgans wird von dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan in regelmäßigen Abständen bestimmt. Hiervon unbenommen bleibt das Recht des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
zur Erteilung konkreter und einzelfallbezogener Prüfaufträge an das administrative
Kontrollorgan.
(3) Dem administrativen Kontrollorgan steht im Rahmen seiner Kontrollbefugnis
ein Beanstandungsrecht nach § 52 zu.

§ 52
Beanstandungen
(1) Stellt das administrative Kontrollorgan im Rahmen seiner Kontrollzuständigkeit einen rechtswidrigen Zustand fest, kann es gegenüber dem Bundesnachrichtendienst eine Beanstandung aussprechen. Vor dem Ausspruch der Beanstandung hört
das administrative Kontrollorgan den Bundesnachrichtendienst an.
(2) Spricht das administrative Kontrollorgan eine Beanstandung aus und wird dieser Beanstandung nicht innerhalb einer vom administrativen Kontrollorgan festgesetzten und angemessenen Frist abgeholfen, so kann das administrative Kontrollorgan die
Beanstandung an das Bundeskanzleramt richten. Das Bundeskanzleramt nimmt zur
Beanstandung Stellung.
(3) Hält das administrative Kontrollorgan auch nach Stellungnahme des Bundeskanzleramtes an der Beanstandung fest, oder nimmt das Bundeskanzleramt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beanstandung im Bundeskanzleramt Stellung, kann das administrative Kontrollorgan die Beanstandung dem gerichtsähnlichen
Kontrollorgan zur abschließenden Entscheidung vorlegen.
(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entscheidet über die Beanstandung nach
Anhörung des Bundeskanzleramtes. Kommt das gerichtsähnliche Kontrollorgan zu
dem Ergebnis, dass die Beanstandung rechtmäßig erfolgt ist, ordnet es an, dass der

Select target paragraph3