- 40 § 47
Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
(1) Die für die Richterinnen und Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sehen von allen mit den
Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab. § 4 des Deutschen
Richtergesetzes gilt entsprechend.
§ 48
Amtsbezeichnungen
(1) Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters. Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters.
(2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung Kontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen Kontrollrat.
§ 49
Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung
(1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, hat die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident den Vorsitz.
(2) Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beruft zwei Kammern, die jeweils mit drei Mitgliedern besetzt sind. Die Besetzung einer Kammer soll nicht länger
als zwei Jahre unverändert bleiben. Die Präsidentin oder der Präsident führt in der
Kammer, der sie oder er angehört, den Vorsitz. Die Mitglieder der anderen Kammer
bestimmen eines der richterlichen Mitglieder zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.
(3) Die Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sind jeweils in der
Mehrzahl mit richterlichen Mitgliedern besetzt.
(4) Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
ist und die Mehrheit richterliche Mitglieder sind. Die Kammern sind beschlussfähig,
wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung der Spruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden. Ist die oder der Vorsitzende verhindert, entscheidet die Stimme des richterlichen Mitglieds.