- 39 § 45
Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand
(1) Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.
(3) Mit Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ruhen für die Dauer der
Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis
auf Lebenszeit übertragenen Amt. Dies gilt nicht für die Verschwiegenheitspflicht und
das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
(4) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans treten mit Ablauf der
Amtszeit, spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres, aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand. Ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates ist auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
oder er das Amt wenigstens vier Jahre bekleidet hat und das 67. Lebensjahr vollendet
hat. Soweit die Amtszeit eines Mitglieds des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach § 48 Absatz 1 oder Absatz 3 des
Deutschen Richtergesetzes oder § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes endet, ist sie oder er auf Antrag auch als Richterin oder Richter am Bundesgerichtshof oder Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem ihr oder sein Amt als Mitglied im gerichtsähnlichen Kontrollorgan nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 endet. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf das Ruhegehalt aus dem nach Satz 3 beendeten Richter- oder
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzuwenden. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend in Fällen einer Dienstunfähigkeit. Tritt ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum selben oder zu einem späteren
Zeitpunkt in den Ruhestand, zu dem das nach Absatz 3 ruhende Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet, so
gilt abweichend von § 54 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes als
Höchstgrenze das Ruhegehalt, dass sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit
berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(5) Die Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 verlängert sich um den Zeitraum bis zur
Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Bis dahin führen die Mitglieder des
gerichtsähnlichen Kontrollorgans ihre Amtsgeschäfte fort.

§ 46
Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
(1) Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des
Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des
Kalendermonats, in dem dieses endet, im Falle des § 45 Absatz 5 bis zum Ende des
Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, ein Amt der Besoldungsgruppe
B 7 übertragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.

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