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Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof (richterliche Mitglieder) und in
dieser Tätigkeit über langjährige Erfahrung verfügen, oder
2.
Bundesanwältin oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof (staatsanwaltschaftliche Mitglieder).
Mindestens vier Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans müssen richterliche
Mitglieder sein. Höchstens zwei Mitglieder dürfen staatsanwaltschaftliche Mitglieder
sein.
(2) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofes schlägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium richterliche Mitglieder zur Wahl vor. Die Generalbundesanwältin oder der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof schlägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium staatsanwaltschaftliche Mitglieder zur Wahl vor. Die
Vorschläge werden der Bundesregierung vor der Wahl durch das Parlamentarische
Kontrollgremium zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit einfacher Mehrheit. Das Parlamentarische Kontrollgremium
wählt jeweils auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Parlamentarische Kontrollgremiums aus den gewählten richterlichen Mitgliedern die Präsidentin
oder den Präsidenten sowie aus den übrigen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen
Mitgliedern die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates mit einfacher Mehrheit. Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten und zur
Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates kann auch
vor deren oder dessen Ernennung nach § 44 Absatz 2 erfolgen.
§ 44
Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
(1) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans werden zu Beamtinnen
und Beamten auf Zeit ernannt. Vorbehaltlich der Regelungen in diesem Gesetz finden
die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die
Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ernennt die nach § 43 Absatz 4 Gewählten.
(3) Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans leisten vor der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages folgenden Eid: „Ich schwöre, dass
ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann
üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden.