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der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 Absatz 7),

3.

der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs bei der Verarbeitung von
unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz 2,

4.

der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 im Falle von Zweifeln und

5.

der Übermittlung von Daten nach § 29 Absatz 8 und § 30 Absatz 9.

(2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
1.

der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3,

2.

einer Zweckänderung nach § 29 Absatz 7 und § 30 Absatz 5,

3.

der Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes nach § 62, soweit sie Regelungen zur Auswertung von Daten beinhalten, und

4.

der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten
Sachverhalte.

(3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
1.

der Anordnung von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 und
deren Verlängerung und

2.

der Übermittlung von Daten nach § 38 Absatz 8 in Verbindung mit § 29 Absatz 8
sowie § 39 Absatz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 9.

(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 ferner zuständig für die
Kontrolle der Rechtmäßigkeit
1.

der Verwendung der Daten nach § 35 Absatz 3,

2.

einer Zweckänderung nach § 38 Absatz 7 und § 39 Absatz 4 und

3.

der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten
Sachverhalte.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und des Absatzes 4 Nummern
1 und 2 hat der Bundesnachrichtendienst dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan den
Kontrollgegenstand unverzüglich vorzulegen.

§ 43
Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidentin und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des
Unabhängigen Kontrollrates
(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrates besteht
aus sechs Mitgliedern, die vor ihrer Ernennung als Mitglied beim gerichtsähnlichen
Kontrollorgan tätig waren als

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