- 36 der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch
den Unabhängigen Kontrollrat.
(2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als
1.

gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und

2.

administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.

§ 41
Unabhängiger Kontrollrat
(1) Der Unabhängige Kontrollrat ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Kontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Sie
oder er leitet die Verwaltung des Unabhängigen Kontrollrates und übt die Dienstaufsicht aus.
(3) Der Unabhängige Kontrollrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der
Ausübung seiner Befugnisse unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat unterliegt der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(5) Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach Anhörung des Bundeskanzleramtes
1.

eine Geschäftsordnung und

2.

eine Verfahrensordnung.

Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichtendienstes ist Rechnung zu tragen. Über
die Geschäfts- und Verfahrensordnung entscheiden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Unabhängige Kontrollrat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die Geschäftsordnung.
(6) Dienstsitze des Unabhängigen Kontrollrates sind Berlin und Pullach.

§ 42
Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes
(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
1.

der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1
(§ 23 Absatz 4),

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