- 35 (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten
entsprechen. Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen bleiben unberührt.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogene Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer
Außenwirkung für den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln,
wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1.
dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter
oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte
Einzelner, oder
2.
die Übermittlung für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, zur Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange des Bundes oder für die
Sicherheit des Empfängerstaates erforderlich ist.
Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Übermittlung erfolgt unter Aufsicht einer
oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung
zum Richteramt hat.
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogene Daten an die in Absatz 1 genannten
Stellen über Absatz 2 hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar
bevorstehenden Gefahr für
1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2.
für lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(5) Für Übermittlungen an andere ausländische Stellen gilt § 30 Absatz 4 und 5
Satz 2 entsprechend.
(6) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 5 gilt im Übrigen § 30 Absatz 6
bis 9 entsprechend.
Unterabschnitt 5
Unabhängige Rechtskontrolle
§ 40
Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle
(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender
Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage