- 34 (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die Bundeswehr übermitteln,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist
1.
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung und bei Auslandseinsätzen,
2.
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen Freihandelsassoziation,
3.
zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person, oder
4.
zum Schutz von anderen besonders gewichtigen Rechtsgütern
Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten darf der Bundesnachrichtendienst
auch automatisiert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 mit Bezug zu den in § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a genannten Gefahren erhoben wurden.
(6) Für Übermittlungen an andere inländische Stellen gilt § 29 Absatz 6 entsprechend.
(7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an inländische öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2 hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2.
lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 6 hinaus auch eine Übermittlung an
andere inländische Stellen zulässig.
(8) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 7 gilt im Übrigen § 29 Absatz 8
bis 16 entsprechend.
§ 39
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie
an andere ausländische Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung im Rahmen der internationalen
politischen Zusammenarbeit an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.