- 33 unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach
Satz 4 auf, tritt
1.

im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung außer Kraft,

2.

im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung zum ursprünglich festgelegten
Zeitpunkt außer Kraft

und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach Absatz 1. Das Bundeskanzleramt unterrichtet darüber hinaus das Parlamentarische Kontrollgremium jährlich über die Anzahl der
angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahmen.

§ 38
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das Bundesamt für Verfassungsschutz,
die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an den Militärischen Abschirmdienst
übermitteln:
1.

die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, und

2.

die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der
Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an andere inländische öffentliche Stellen zum Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an Strafverfolgungsbehörden
übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies erforderlich ist zur
Verfolgung einer Straftat nach § 29 Absatz 3.
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer
Außenwirkung für den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Abwehr
einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders
schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.

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