- 32 (3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat weiterverarbeitet werden. Stellt der
Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen,
sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
§ 37
Anordnung
(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 bedürfen der
Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
1.
der Aufklärungszweck,
2.
das verfolgte Aufklärungsthema,
3.
das Ziel der individuellen Aufklärungsmaßnahmen,
4.
Art, Umfang und Dauer der individuellen Aufklärungsmaßnahme,
5.
eine Begründung sowie
6.
erforderlichenfalls die Festlegung eines längeren Prüfzeitraumes nach § 34 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 9.
(3) Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen
um jeweils bis zu zwölf Monate sind zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen
unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die individuelle Aufklärungsmaßnahme unverzüglich zu beenden.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor ihrem Vollzug
1.
die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie
2.
die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung.
Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die
Anordnung außer Kraft. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Unabhängige
Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung nicht bestätigt mit der
Maßgabe, dass die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft
tritt. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein
Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrats, wenn
andernfalls der Aufklärungszweck der individuellen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt,
dass die Anordnung oder die Verlängerung der Anordnung rechtmäßig ist, darf diese
vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat