- 31 (9) Für die Auswertung von informationstechnischen Systemen von Ausländern
im Ausland, die sich im Besitz des Bundesnachrichtendienstes befinden, oder deren
Abbildern, gilt Absatz 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auswertung innerhalb
von drei Jahren nach Lesbarmachung der Daten durchgeführt sein muss, wenn nicht
der Unabhängige Kontrollrat aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer längeren
Frist zustimmt.

§ 35
Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck
der Erhebung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung
(§ 21 Absatz 1 Satz 2) sind unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle Aufklärungsmaßnahmen zulässig,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.

die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in
§ 29 Absatz 3 genannten Straftaten ist oder

2.

dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für
a)

Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)

lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

c)

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen
Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

(3) Sofern erst die Verarbeitung der Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach
Absatz 1 sind, dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung
der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf
des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

§ 36
Kernbereichsschutz
(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
(2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten
ergibt, dass Daten erhoben wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die
Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

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