- 30 Informationen dient, mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, und durch sie Erkenntnisse über Gefahren nach § 19 Absatz 4
in Fällen von herausgehobener außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland gewonnen werden.
(4) Es ist technisch sicherzustellen, dass
1.

an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind und

2.

die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu
schützen.
(5) Die individuelle Aufklärungsmaßnahme zum Zweck der Gefahrenfrüherkennung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 darf sich nur richten gegen Personen, hinsichtlich derer tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
1.

Verursacher von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 sind oder

2.

für den Verursacher nach Nummer 1 bestimmte oder von ihm herrührende Informationen entgegennehmen oder weitergeben oder der Verursacher nach Nummer 1 ihr informationstechnisches System benutzt.

(6) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme darf auch durchgeführt werden,
wenn andere Personen oder Informationssysteme unvermeidbar betroffen werden. Sie
darf unter Abwägung aller vorliegenden Erkenntnisse keinen Nachteil herbeiführen, der
erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. § 19 Absatz 7 und §
59 Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 59 Absatz 2 anstelle der Unterrichtung der G10-Kommission die Unterrichtung des Unabhängigen Kontrollrates und anstelle der Entscheidung der G10-Kommission die Entscheidung des Unabhängigen Kontrollrates tritt.
(7) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich, ob die im Rahmen einer individuellen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten alleine oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind. Mit Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrates kann abweichend von Satz 1 im Einzelfall ein Prüfzeitraum von bis zu drei Jahren festgelegt werden, wenn eine unverzügliche Prüfung nicht möglich ist. Soweit die Daten für die Zwecke nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer
Bediensteten oder eines Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt
hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich für die Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich
der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des
zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(8) Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt
zu kennzeichnen:
1.

Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 und

2.

Angabe des Mittels der Datenerhebung.

Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.

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