-3sachlich so auszugestalten, dass sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können (BVerfG,
a.a.O., Randnummer 282 ff.). Sie müssen gegenüber dem Bundesnachrichtendienst alle
für eine effektive Kontrolle erforderlichen Befugnisse haben und die Kontrolle darf nicht
durch die „Third Party Rule“ behindert werden (BVerfG, a.a.O., Randnummer 292 ff.)
Neben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Novellierung auch die
Vorgaben zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember
2017 (BVerwG 6 A 6.16 und 6 A 7.16) um. In diesen Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht über zwei Klagen gegen das bis zu diesem Zeitpunkt durch den Bundesnachrichtendienst genutzte Verkehrsdatenanalysesystem (VERAS) zu entscheiden. In VERAS
wurden Verkehrsdaten der Kommunikation von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen mit dem
Ausland gespeichert. Vor ihrer Speicherung wurden die Daten jedoch durch den Bundesnachrichtendienst anonymisiert, sodass diese nicht mehr individualisierbar waren. Das
Bundesverwaltungsgericht hat hierin ungeachtet der vor der Speicherung vorgenommenen
Anonymisierung einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 10 Absatz 1 GG gesehen.
Solche Eingriffe sind demnach nur zulässig, wenn sie auf eine spezielle gesetzliche Rechtsgrundlage gestützt werden könnten. Diese fehlte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch sowohl im BNDG als auch im Artikel 10-Gesetz und wird
nunmehr geschaffen.
Das Ziel dieser grundlegenden Novelle der bestehenden Rechtslage des Bundesnachrichtendienstes ist es somit – in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts –, die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der technischen Aufklärung und der Weiterverarbeitung der so erhobenen Daten auf
eine rechtssichere und bestimmte Rechtsgrundlage zu stellen. Damit soll auch für die Zukunft eine wirksame und zugleich rechtsstaatlich eingehegte Auslandsaufklärung mit technischen Mitteln ermöglicht werden.

B. Lösung
Die Novellierung des BND-Gesetzes führt zu einer rechtskonformen Ausgestaltung der Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 (1 BvR
2835/17), indem sie diese umsetzt und das BND-Gesetz zudem in inhaltlicher und systematischer Hinsicht anpasst. Darüber hinaus dient die Novellierung der Umsetzung von zwei
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017 (BVerwG 6 A
6.16 und 6 A 7.16).

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Unabhängigen Kontrollrat wird eine oberste Bundesbehörde eingerichtet. Aus der
Bereitstellung der Verwaltungsinfrastruktur resultieren einmalige Ausgaben in Höhe von 5,0
Mio. Euro. Die jährlichen Ausgaben werden auf 11,6 Mio. Euro geschätzt und beinhalten
Personal-, Sacheinzel- und Gemeinkosten für insgesamt 62 Planstellen/Stellen (davon 27
im höheren Dienst, 18 im gehobenen Dienst und 17 im mittleren Dienst).
Einsparungen ergeben sich grundsätzlich und in geringem Umfang durch die Auflösung des
- nur im Nebenamt tätigen - Unabhängigen Gremiums und seiner Geschäftsstelle beim

Select target paragraph3