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die Aufklärung der Arbeitsweise anderer Nachrichtendienste mit dem Ziel der Aufdeckung staatlich gesteuerter, auf Destabilisierung angelegter Desinformationskampagnen mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder mit
dem Ziel der Vorbereitung oder Durchführung von staatsterroristischen Aktivitäten,
oder
6.
die Vorbereitungen eines Angriffs auf solche Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder
die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
Der qualifizierte Aufklärungsbedarf ist schriftlich niederzulegen und einer strategischen
Aufklärungsmaßnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zuzuordnen. Der Unabhängige
Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Feststellung des qualifizierten Aufklärungsbedarfs der Kooperation vor Vollzug der Datenübermittlung. Bestätigt der Unabhängige
Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Feststellung nicht, hat die Datenübermittlung zu unterbleiben.
(3) Kooperationen nach § 31, die die Verarbeitung unselektierter Verkehrsdaten
nach Absatz 1 umfassen, bedürfen der Genehmigung durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
Unterabschnitt 4
Besondere Formen der technischen Aufklärung.
§ 34
Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne Wissen
des Betroffenen auf der Grundlage einer zuvor angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahme mit technischen Mitteln in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und auf ihnen gespeicherte personenbezogene
Daten einschließlich Inhalte und Umstände der laufenden Kommunikation erheben, soweit dies erforderlich ist für den Zweck
1.
der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder
2.
der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler
Bedeutung.
Die individuelle Aufklärungsmaßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die
Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist und diese ansonsten aussichtlos
oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist
nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Gewinnung
von Informationen dient, mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und die von herausgehobener außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind.
(3) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist
nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie der Gewinnung von