- 28 (5) Der Bundesnachrichtendienst hat unter Nutzung der Ergebnisse und Erfahrungen seiner Arbeit etwaige Hinweise auf besonders schutzbedürftige Personen nach
§ 21 Absatz 1 zu sammeln und Suchbegriffe, die diesen Personen zuzuordnen sind,
zusammenzuführen, um dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Personen Rechnung
tragen zu können. Die diesbezüglichen Datenbanken und Filterverfahren sind kontinuierlich zu aktualisieren und fortzuentwickeln.
(6) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen
ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich
der Datenschutzkontrolle, sowie zur Löschaufforderung an den Kooperationspartner
nach Absatz 7 Satz 3 verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des
zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach
unverzüglich zu löschen.
(7) Das ordnungsgemäße Funktionieren der automatisierten Prüfung nach den
Absätzen 3 und 4 ist durch den Bundesnachrichtendienst stichprobenartig zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des
Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Sofern
nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an den
Kooperationspartner übermittelt wurden, wird der Kooperationspartner zur Löschung
der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung
nach Satz 1.
(8) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der vom Kooperationspartner
benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst
zum Zweck der Durchführung der Stichproben nach Absatz 7 Satz 1 sowie zur Bestimmung neuer Suchbegriffe nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 für die Dauer von zwei Wochen gespeichert.
§ 33
Verarbeitung von unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen
(1) Die automatisierte Übermittlung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen einer Kooperation durch den Bundesnachrichtendienst ist nur
zulässig, wenn zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 ein qualifizierter Aufklärungsbedarf vorhanden ist.
(2) Ein qualifizierter Aufklärungsbedarf liegt vor, wenn die Übermittlung von Verkehrsdaten aufgrund bestimmter Ereignisse erforderlich ist, um konkreten Bedrohungen entgegenzuwirken oder die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland
oder des Kooperationspartners sicherzustellen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für:
1.
die Vorbereitung eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland
oder auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf den Kooperationspartner,
2.
die Vorbereitung terroristischer Anschläge,
3.
Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer bestimmten Route oder mit einem bestimmten Ziel,
4.
Internationale kriminelle, terroristische oder staatliche Angriffe mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT- Systemen,