- 27 oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist
über die Absichtserklärung zu unterrichten.

§ 32
Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen
(1) Die Verarbeitung selektierter personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst im Rahmen einer Kooperation nach § 31 ist zulässig,
1.

um die vereinbarten Kooperationszwecke zu erreichen und

2.

wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationszwecke geeignet sind.

Die Erhebung der personenbezogenen Daten und die Verwendung der Suchbegriffe
müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland stehen. Im Übrigen findet § 19 Absatz 5 und 9, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Kooperation trägt der Bundesnachrichtendienst. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kooperationspartner die
abgegebenen Zusicherungen oder Absprachen nicht einhält, hat der Bundesnachrichtendienst auf deren Einhaltung hinzuwirken und erforderlichenfalls die Kooperation zu
beenden.
(3) Im Rahmen der Kooperation dürfen selektierte personenbezogene Daten erhoben werden, wenn eine automatisierte Prüfung die Zulässigkeit der hierfür verwendeten Suchbegriffe ergibt. Dies ist der Fall, wenn
1.

die Ausrichtung der von dem Kooperationspartner übermittelten Suchbegriffe an
den Kooperationszielen und -inhalten von dem Kooperationspartner hinreichend
plausibel gemacht wird und

2.

keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
a)

durch die Verwendung der Suchbegriffe Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung erlangt werden, oder

b)

Suchbegriffe einer besonders schutzbedürftigen Person nach § 21 Absatz 1
Satz 2 verwendet werden.

(4) Im Rahmen der Kooperation dürfen die anhand der Suchbegriffe nach Absatz 3 erhobenen Daten an den Kooperationspartner automatisiert übermittelt werden,
wenn zuvor die folgenden im Rahmen einer automatisierten Prüfung erkannten Daten
gelöscht wurden:
1.

Daten nach § 19 Absatz 7 Satz 1 oder Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würden,

2.

Daten, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören und

3.

Daten, die einer besonders schutzbedürftigen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2
zugeordnet werden können.

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