- 24 gemessenen Schutz der übermittelten Daten verbindlich zusichert und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Die Verpflichtung
zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- und Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. Eine Übermittlung unterbleibt ferner, wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder oder wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt würden. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt der Bundesnachrichtendienst insbesondere die Art der Information und ihre Erhebung sowie den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten Daten. Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(7) Eine Übermittlung personenbezogenen Daten Minderjähriger vor Vollendung
des 16. Lebensjahres darf weder an ausländische noch an über- und zwischenstaatliche Stellen erfolgen. Abweichend von Satz 1 dürfen personenbezogene Daten über
das Verhalten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer
Person erforderlich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten
Straftaten erforderlich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Minderjährigen nach Vollendung des 16. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur Abwehr
einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung
erforderlich ist.
(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Er ist auf die Weiterverarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten zu verlangen. Entsprechende
Auskunftsrechte sind mit dem Empfänger zu vereinbaren. Dieser muss auch eine verbindliche Zusicherung abgeben, einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
eine solche Zusicherung vom Empfänger nicht eingehalten wird, hat eine Übermittlung
zu unterbleiben.
(9) § 29 Absatz 8 und 13 bis 16 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 3
Kooperation im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 31
Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der strategischen AuslandFernmeldeaufklärung mit ausländischen öffentlichen Stellen kooperiert, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen dabei auch personenbezogene Daten
nach den §§ 32 und 33 verarbeitet werden. Eine Erstreckung der Kooperation auf Daten der folgenden Personen ist unzulässig:
1.
deutsche Staatsangehörige,