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dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter
oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte
Einzelner, oder

2.

die Übermittlung für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, zur Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange des Bundes oder für die
Sicherheit des Empfängerstaates erforderlich ist.

(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere ausländische Stellen
ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 darf der Bundesnachrichtendienst die im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung erhobenen und mit dem Zweck
der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in
Satz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1.

Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.

lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3.

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

Übermittlungen nach Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt. Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an andere
ausländische Stellen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 2 und 3
übermitteln, wenn sie lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage an eine andere ausländische Stelle übermittelt werden und dieser die Daten bereits bekannt sind.
(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten
Stellen über Absatz 1 hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar
bevorstehenden Gefahr für
1.

Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

2.

lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

3.

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 4 hinaus auch eine Übermittlung an
andere ausländische Stellen zulässig.
(6) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn für den Bundesnachrichtendienst erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer
Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an
der Übermittlung überwiegen. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen
insbesondere dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die
Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat erhebliche Menschenrechtsverletzungen oder die Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie im
Falle der Verwendung der Daten zur politischen Verfolgung oder zu unmenschlicher
oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung, drohen. In Zweifelsfällen hat der
Bundesnachrichtendienst maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger einen an-

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