- 22 Zweckänderung zu. Der Bundesnachrichtendienst darf einer über Satz 5 hinausgehenden Zweckänderung der mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten Daten auf Ersuchen des Empfängers zustimmen, wenn der Bundesnachrichtendienst dem Empfänger diese Daten nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 oder Absatz 4
auch zu dem geänderten Zweck hätte übermitteln dürfen.
(13) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten personenbezogenen Daten für die
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat er die Daten zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht
oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist die Verarbeitung der
Daten einzuschränken.
(14) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht
oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser
Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines
Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten ist unzulässig.
(15) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind diese unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung des Sachverhaltes ohne Bedeutung
ist.
(16) Die Empfänger, die Rechtsgrundlage für die Übermittlung sowie der Zeitpunkt
der Übermittlung sind zu protokollieren. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des
zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach
unverzüglich zu löschen.
§ 30
Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen
sowie an andere ausländische Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung im Rahmen der internationalen
politischen Zusammenarbeit an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten
entsprechen. Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen bleiben unberührt.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer
Außenwirkung für den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass