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dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für
a)

Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

b)

lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder

c)

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen
Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.

Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein
Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrats, wenn
andernfalls der Übermittlungszweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im
Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf
diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung
nach Satz 3 auf, wird der Empfänger zur unverzüglichen Löschung der Daten aufgefordert.
(9) Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Minderjährigen vor Vollendung des 14. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetztes
genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat oder wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen
eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht. Eine Übermittlung personenbezogener Daten
von Minderjährigen nach Vollendung des 14. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für ein gewichtiges Rechtsgut oder zur Verfolgung
einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(10) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn
1.

für den Bundesnachrichtendienst erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der
Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,

2.

überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen oder

3.

besondere gesetzliche Weiterverarbeitungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufsund Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer inländischen öffentlichen
Stelle, trägt diese die Verantwortung. In den Fällen des Satzes 2 prüft der Bundesnachrichtendienst nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht.
(12) Der Bundesnachrichtendienst hat den Empfänger darauf hinzuweisen, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden dürfen. Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. Hierauf ist der Empfänger bei der Übermittlung hinzuweisen. Eine
Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, es sein denn, es liegen die
Voraussetzungen des Absatzes 7 vor und der Bundesnachrichtendienst stimmt der

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