- 18 (5) Die Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. Eine darüber hinaus gehende Speicherung ist im Einzelfall möglich, soweit die Speicherung für
die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes weiterhin erforderlich ist. Für
die weitere Speicherung gilt § 27 entsprechend.
§ 27
Auswertung der Daten und Prüfpflichten
(1) Der Bundesnachrichtendienst prüft die anhand von Suchbegriffen erhobenen
personenbezogenen Inhaltsdaten unverzüglich und sodann regelmäßig in Abständen
von höchstens sieben Jahren daraufhin, ob sie allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 19 Absatz 1 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Hierbei
ist auf den jeweiligen Zweck der Erhebung gemäß § 19 Absatz 1 abzustellen. Soweit
die personenbezogenen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der
Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des
zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach
unverzüglich zu löschen.
(2) Die Löschung der Daten unterbleibt, solange und soweit die Daten für eine
Mitteilung nach § 59 oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kontrollrats erforderlich sind.
§ 28
Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf ausländische öffentliche Stellen zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die von der ausländischen öffentlichen
Stelle erhobenen Daten verarbeiten. Die in diesem Unterabschnitt geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung finden entsprechende Anwendung.
(3) Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur Datenerhebung Suchbegriffe
des Bundesnachrichtendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die ausländische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für eigene Zwecke nur nach vorheriger
Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes nutzen. Eine solche Zustimmung kann
erteilt werden, wenn eine Übermittlung der Suchbegriffe nach § 30 zulässig wäre.