- 15 oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt,
gilt § 25 entsprechend.
(5) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. § 5 Absatz 7
Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Der Bundesnachrichtendienst darf
die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der
Eignungsprüfung erforderlich ist. Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung
durchzuführen.
(6) Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2
sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung
nach Absatz 1 Nummer 1 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen.
Satz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, sofern und solange deren Inhalte zum Zeitpunkt der Erhebung aus technischen Gründen nicht lesbar gemacht werden können und zu Forschungszwecken benötigt werden. Auch diese Daten,
die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden, sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der
Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des
zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach
unverzüglich zu löschen.
(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist zulässig:
1.
2.
die Weiterverarbeitung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine
erhebliche Gefahr besteht für
a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
b)
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,
die Übermittlung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten an die Bundeswehr, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist
a)
zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b)
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder
Bündnisverteidigung,
c)
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen,
oder
d)
zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen Freihandelsassoziation.
Eine Übermittlung darf in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch automatisiert erfolgen.
Die Kennzeichnung der Daten nach § 19 Absatz 10 erfolgt erst bei der Weiterverarbeitung der Daten nach Satz 1.