- 142 Telekommunikationsmerkmale. Dabei ist die Nutzung inländischer Telekommunikationsmerkmale unzulässig (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 3). Bei den nach § 5 Absatz 1 erhobenen Daten handelt es sich daher in der Regel um Daten, bei denen ein Telekommunikationsteilnehmer bereits bekannt ist (der ausländische Anschluss, der bereits als Suchbegriff gesteuert wurde). Die im Rahmen eines erhobenen Verkehrs kontaktierte Person im Inland ist
hingegen in der Regel nicht bekannt. Bei der Verkehrsdatenanalyse nach § 6 Absatz 5 sollen daher relevante Personen auf Seiten der kontaktierten inländischen Anschlüsse erkannt
werden. Die Suchbegriffe der inländischen Kontaktpersonen können dann u.a. - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - genutzt werden, um Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 zu beantragen. Für die strategische Fernmeldeaufklärung können die inländischen Verkehrsdaten nicht genutzt werden (vergleiche § 5 Absatz 2 Satz 3).
Zu Absatz 6
Interne und externe verfahrenstechnische Kontrollmechanismen sollen sicherstellen, dass
die Zweckbindungen des Absatzes 5 in der Praxis des Bundesnachrichtendienstes stets
eingehalten werden und entsprechen weitgehend der Regelung in § 4a Absatz 3.
Zu Nummer 3 (§ 8 Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland)
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 Satz 4 wird die Zweckänderung auch für die strategische Fernmeldeaufklärung
bei Gefahren für Leib oder Leben einer Person im Ausland geregelt. Auf die Ausführungen
zu § 6 Absatz 5 wird verwiesen.
Zu Absatz 5
In diesem Absatz wird der Verweis auf das BND-Gesetz redaktionell neu angepasst.
Zu Artikel 3 (Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung)
Es handelt sich um Folgeänderungen und Anpassungen, die sich aufgrund der Änderung
des BND-Gesetzes ergeben.
Zu Artikel 4 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen und Anpassungen, die sich aufgrund der Änderung
des BND-Gesetzes ergeben.
Zu Artikel 5 (Änderung des Satellitensicherheitsgesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen und Anpassungen, die sich aufgrund der Änderung
des BND-Gesetzes ergeben.
Zu Artikel 6 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen und Anpassungen, die sich aufgrund der Änderung
des BND-Gesetzes ergeben.
Zu Artikel 7 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen und Anpassungen, die sich aufgrund der Änderung
des BND-Gesetzes ergeben.