- 141 Zu Absatz 3
In Absatz 3 erfolgt ebenfalls eine Anpassung der Formulierung zur Zweckbindung der Protokolldaten an die Parallelregelung in § 26 Absatz 3 Satz 4 BNDG-E. Auf die dortigen Aussagen wird verwiesen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten, welche auf nach § 5 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 angeordneten Übertragungswegen erhoben wurden. Die in Absatz 4 Satz 1 und 2 vorgesehene unverzügliche Unkenntlichmachung der
Verkehrsdaten wird in gleicher Weise wie in dem in § 26 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 BNDGE vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 verwiesen. Da die den Daten zuzuordnende Person aufgrund der sogenannten Verhashung nicht identifizierbar ist, ist die in § 12 Absatz 2 für Beschränkungen nach § 5
grundsätzlich vorgesehene Mitteilung an Betroffene in diesen Fällen schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Absatz 4 Satz 4 und 5 normiert Speicher- und Prüfvorgaben parallel zu § 26 Absatz 5 in
Verbindung mit § 27 BNDG-E, soweit angesichts der sogenannten Verhashung und daraus
folgenden fehlenden Identifizierbarkeit eine gleiche Interessenlage vorliegt.
Die hiermit vorgenommene Änderung des § 6 bezweckt keine Änderung der geltenden
Rechtslage. Das heißt, dass die Verarbeitung der auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 erhobenen Verkehrsdaten für die Zwecke des § 5 Absatz 1 Satz 3 unberührt bleibt.
Zu Absatz 5
Voraussetzung für Absatz 5 wie für Absatz 4 ist, dass die Daten auf den nach § 5 Absatz 1
angeordneten Übertragungswegen erhoben wurden. Absatz 4 regelt die Weiterverarbeitung von verhashten Verkehrsdaten, welche auf nach § 5 Absatz 1 Satz 1 angeordneten
Übertragungswegen erhoben wurden und bei der für keinen der beiden Kommunikationsteilnehmer eine Beschränkungsanordnung vorliegt. Da keine Beschränkungsanordnung
vorliegt, darf die Weiterverarbeitung nur nach der sogenannten Verhashung erfolgen. Absatz 5 dagegen bildet die Rechtsgrundlage für die Weiterverarbeitung der Verkehrsdaten
im Rahmen einer Zweckerweiterung, ohne dass die Identifizierung der Teilnehmer bzw.
Anschlussinhaber durch eine Verhashung unmöglich gemacht wurde. Voraussetzung ist
auch hier, dass die Daten auf den nach § 5 Absatz 1 Satz 1 angeordneten Übertragungswegen erhoben wurden. Darüber hinaus muss die Datenerhebung auf der Grundlage eines
angeordneten Suchbegriffs nach § 5 Absatz 2 erfolgt sein. Absatz 5 regelt also zusätzliche
Nutzungsbefugnisse für Verkehrsdaten, die aufgrund von Beschränkungsmaßnahmen
nach § 5 erhoben wurden.
In Satz 1 wird - wie in § 4a Absatz 3 - die Prüfpflicht innerhalb eines Zeitraums von drei
Monaten geregelt.
Eine weitere Zweckänderung ist - analog zu § 4a Absatz 1 - in Satz 1 Nummer 1 bis 2 sowie
in Satz 2 geregelt und nur unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzung zulässig. Zu
der Zweckerweiterung wird insoweit auf die Begründung zu § 4a sowie auf die Ausführungen zu § 26 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 BNDG-E verwiesen.
Für die Nutzung nach Nummer 1 gilt, dass der Bundesnachrichtendienst zur Weiterverarbeitung der Daten befugt ist, um ausländische Personen zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen erlangt werden können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind. Es handelt sich bei den Verkehrsdaten nach Absatz 5 um solche, bei denen ein nach dem G 10-Verfahren angeordneter Suchbegriff enthalten ist. Bei den genutzten Suchbegriffen handelt es sich häufig um