- 140 Die – in den Fällen des § 4a tatsächlich mögliche – Mitteilung an Betroffene richtet sich
nach § 12.
Zu Absatz 2
Die gespeicherten Verkehrsdaten sind innerhalb von drei Monaten nach Erhebung daraufhin zu prüfen, ob die weitere Nutzung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich
ist. Die besonders kurzen Fristen in Satz 1 und 2 korrespondieren mit der besonderen Zweckerweiterung der Weiterverarbeitung in § 4a Absatz 1 und synchronisieren zugleich den
Bearbeitungsprozess aus verwaltungspraktischen Erwägungen mit der entsprechenden
Regelung in § 6 Absatz 5, die ihrerseits der besonderen Sensitivität des Informationsaufkommens aus einem strategischen Aufklärungsansatz (der nicht an einen Individualverdacht anknüpft) Rechnung trägt. Wird im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass die Daten
nicht mehr erforderlich sind, sind sie zu löschen. Wurde beispielsweise festgestellt, dass
der Kontaktpartner einer Person, gegen die eine Individualmaßnahme nach § 3 durchgeführt wird, nachrichtendienstlich nicht relevant ist, sind die entsprechenden Daten zu löschen. Beispiel: Eine deutsche Staatsangehörige, die der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland verdächtig ist und zu der deshalb eine Beschränkungsmaßnahme nach § 3 angeordnet war, wendet sich von der Vereinigung ab und offenbart im
Rahmen anschließender Vernehmungen glaubhaft, dass sie während ihren Aufenthaltes im
Ausland in der terroristischen Vereinigung u.a. intensiv mit ihrer Schwester in Deutschland
zu rein familiären Angelegenheiten kommuniziert hat. Die nachrichtendienstliche Relevanz
der zu diesen Kommunikationen vorliegenden Verkehrsdatenerfassungen ist nicht mehr
gegeben. Nach einer weiteren Prüfung nach sechs Monaten sind die Daten zu löschen, es
sei denn, es wurde im jeweiligen Einzelfall festgestellt, dass die weitere Speicherung für die
Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist.
Zu Absatz 3
Interne und externe verfahrenstechnische Kontrollmechanismen sollen sicherstellen, dass
die Zweckbindungen des § 4a in der Praxis des Bundesnachrichtendienstes stets eingehalten werden. Die interne Kontrolle erfolgt durch eine hierzu beauftragte Mitarbeiterin oder
einen hierzu beauftragten Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes mit der Befähigung
zum Richteramt. Ergibt die Prüfung eine unzulässige Nutzung, greifen Lösch- und Protokollierungspflichten (Satz 2 und 3).
Die externe Kontrolle erfolgt durch die G 10-Kommission. Die G 10-Kommission hat dabei
ein umfassendes Prüfrecht, siehe § 15 Absatz 5. Eine Möglichkeit für die G 10-Kommission,
ihr Prüfrecht auszuüben ist beispielsweise die Durchführung von Stichproben zur Einhaltung der Zweckbindung. .
Zu Nummer 2 (§ 6 Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Zweckbindung)
§ 6 regelt die Erhebung und Weiterverarbeitung von unkenntlich gemachten Verkehrsdaten
(sogenannte verhashten Verkehrsdaten), die auf den nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 4 angeordneten Strecken erhoben wurden. Die unverhashte Nutzung
von Verkehrsdaten, die im Rahmen von angeordneten G 10-Maßnahmen erhoben wurden,
wird in Absatz 5 geregelt.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 erfolgt eine Anpassung der Formulierung in Satz 4 zur Zweckbindung der Protokolldaten an die Parallelregelung in § 26 Absatz 3 Satz 4 BNDG-E. Auf die dortigen Aussagen wird verwiesen.