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die strategische Aufklärungsmaßnahme, in deren Rahmen die gezielte Datenerhebung erfolgt,

2.

das Ziel der gezielten Datenerhebung,

3.

die Dauer der gezielten Datenerhebung,

4.

eine Begründung.

Die Nennung einzelner Suchbegriffe, die zur gezielten Datenerhebung verwendet werden, ist nicht erforderlich.
(7) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der
gezielten Datenerhebung vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die
Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Bei Gefahr im
Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrats, wenn andernfalls der
Aufklärungszweck der gezielten Datenerhebung vereitelt oder wesentlich erschwert
würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die
Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(8) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach den Absätzen 1 und 5.

§ 24
Eignungsprüfung
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung
1.

geeigneter Telekommunikationsnetze oder

2.

geeigneter Suchbegriffe

im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 erforderlich ist
(Eignungsprüfung).
(2) Eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur durchgeführt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten für strategische Aufklärungsmaßnahmen übertragen werden. Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist auf sechs Monate
zu befristen. Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere sechs Monate ist zulässig.
(3) Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Präsidentin oder
den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die
Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, schriftlich anzuordnen.
(4) Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens erforderlich, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an
der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat

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