- 139 genannten Zwecken zulässig (§ 6 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1), da § 3 die strengsten Voraussetzungen normiert:
Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 knüpfen an das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte der Planung oder Begehung bestimmter Straftaten an; es handelt sich hierbei vor
allem um Straftaten aus dem Bereich der Staatsschutz- und Kapitaldelikte, die Aufklärungsmaßnahme richtet sich hier gegen individuelles Handeln des Betroffenen. Eine Beschränkungsmaßnahme nach § 5 erfordert dagegen zwar einen Gefahrenverdacht, jedoch keine
tatsächlichen Anhaltspunkte für eine konkrete Straftat. Außerdem darf sich eine Maßnahme
nach § 5 nicht gezielt gegen Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche
Staatsangehörige sind, richten (§ 5 Absatz 2 Satz 3). Die in § 5 Absatz 1 genannten Gefahren stellen erhebliche Bedrohungen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und
für Freiheit, Leib und Leben ihrer Bürger dar, die die Durchführung strategischer Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 legitimieren können. Gerade aufgrund der herausragenden
Bedeutung der Erkennung und Begegnung solcher Gefahren erlaubt § 5 die Erhebung und
Nutzung von personenbezogenen Daten aus der Kommunikation von deutschen Staatsangehörigen, inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden
Personen, auch wenn bei diesen vorher noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine
Relevanz zur Erkennung und Begegnung dieser Gefahren vorgelegen haben. Die Nutzung
von Verkehrsdaten aus Kommunikationen von Personen, gegen die eine Individualbeschränkungsmaßnahme nach § 3 vorliegt, zur Erstellung von Verkehrsdatenanalysen ist
vor diesem Hintergrund als legitime Zweckänderung zulässig.
Die strategischen Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 1 dienen dem Zweck, eine
im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib und Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu
erkennen und zu begegnen, wenn dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind. Im Falle einer Maßnahme nach § 8 Absatz 1
besteht somit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer Person, der es zu begegnen
gilt. Es bedarf hier zwar einer konkreten Gefahrenlage. Diese ist jedoch inhaltlich stark begrenzt auf eine bestehende Gefahr für Leib und Leben einer Person. Die Nutzung von Verkehrsdaten aus Kommunikationen von Personen, gegen die eine Individualbeschränkungsmaßnahme nach § 3 vorliegt, zur Erstellung von Verkehrsdatenanalysen ist vor diesem Hintergrund als legitime Zweckänderung zulässig.
Für die Zulässigkeit einer Nutzung von Verkehrsdaten, die aufgrund einer Beschränkungsmaßnahme nach § 5 erlangt wurden, auch zu den in § 8 Absatz 1 genannten Zwecken,
gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Zulässig wäre demnach beispielsweise die Nutzung von nicht unkenntlich gemachten, d.h.
unverhashten, Verkehrsdaten, die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zum Zweck der Erkennung und Begegnung der Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erhoben wurden, für
eine Verkehrsdatenanalyse im Kontext der Entführung einer Person im Ausland z.B. durch
eine terroristische Gruppierung.
Unzulässig wäre hingegen beispielsweise die Nutzung von Verkehrsdaten aus einer Beschränkungsmaßnahme nach § 5 Absatz 1 für eine Verkehrsdatenanalyse, die ihrerseits
nicht der Erkennung und Begegnung einer Gefahr nach § 5 Absatz 1 oder der Erkennung
und Begegnung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben einer Person dient (§ 8 Absatz 1), sondern zur Aufklärung eines der in § 3 Absatz 1 genannten Sachverhalte. So dürfen beispielsweise Verkehrsdaten, die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zum Zweck der
Erkennung und Begegnung der Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erhoben wurden, nicht
für eine Verkehrsdatenanalyse im Rahmen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zum Zweck
der Aufklärung einer Straftat gegen die Sicherheit von in Deutschland stationierten Truppen
der NATO genutzt werden.