- 138 die Informationen erlangt werden können, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind. Die gespeicherten Verkehrsdaten sind solche, die Anschlusskennungen des Verdächtigen einer Straftat nach § 3 Absatz 1 oder eines Nachrichtenmittlers enthalten. Durch Nummer 1 sollen die Kontaktpersonen der Verdächtigen bzw. der
Nachrichtenmittler (§ 3 Absatz 2: „Personen, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder, dass der Verdächtige ihren Anschluss
benutzt“) für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienst ohne Beschränkung auf
die Zwecke nach § 4 Absatz 2 Satz 3 weiterverarbeitet werden, BND-spezifisch auch für
die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Zwecke. Verkehrsdaten der erkannten
Personen können unter den dafür geltenden Voraussetzungen durch den Bundesnachrichtendienst als Suchbegriffe für die strategische Fernmeldeaufklärung genutzt werden.
Eine weitere Zweckänderung ist in Nummer 2 geregelt. Danach können die Verkehrsdaten
genutzt werden, um geeignete Telekommunikationsnetze im Sinne des § 10 Absatz 4
Satz 2 zu identifizieren (vgl. auch Begründung zu § 26 Absatz 3 BNDG-E). Auch hier kann
nur durch eine Analyse der über bestimmte Übertragungswege laufenden Daten festgestellt
werden kann, ob diese für die strategische Fernmeldeaufklärung geeignet ist. Geeignet
kann ein Übertragungsweg beispielsweise sein, wenn eine hohe Anzahl von Daten übertragen wird, an denen Personen aus dem Inland beteiligt sind. Bevor eine Strecke nach
dem G 10-Verfahren angeordnet wird, muss geprüft werden, ob sich diese überhaupt hierfür
eignet. Dies kann durch eine Abfrage nach § 114 TKG erfolgen. Durch die Analyse der
unverhashten Verkehrsdaten kann jedoch eine besonders präzise Prüfung der Geeignetheit erfolgen. Die Analyse der Verkehrsdaten gibt Aufschluss über Start- und Endpunkt der
Kommunikation sowie die Teilnehmer der Kommunikation. Hierdurch kann festgestellt werden, ob Daten enthalten sind, die für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes
relevant sind und im Rahmen von Maßnahmen nach § 5 erhoben werden könnten.
Wird im Rahmen einer Analyse zum Zweck der Nutzung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erkannt, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant
sind, ist eine darüberhinausgehende Nutzung der Verkehrsdaten im Rahmen des Satzes 2
zulässig. Im Rahmen einer Analyse kann es dazu kommen, dass der Bundesnachrichtendienst erkennt, dass es sich bei den Verkehrsdaten um relevante Daten handelt, die über
die in Satz 1 genannte Zwecke hinaus genutzt werden sollen. Beispielsweise könnte im
Nachgang an eine terroristische Anschlagsserie in Afghanistan in der Nähe von dort stationierten Soldaten der Bundeswehr erkannt werden, dass der Bundesnachrichtendienst Verkehrsdaten zu Personen gespeichert hat, die im Zusammenhang mit den Anschlagsvorbereitungen stehen. Die Verkehrsdaten deuten darauf hin, dass verschiedene Anschlagsbeteiligte insbesondere kurz vor den Anschlägen Kontakt zu einer Nummer in Deutschland
hatten. Im genannten Beispiel könnten die Informationen zu der deutschen Nummer im
Rahmen der in Satz 2 geregelten Befugnis an inländische Polizeibehörden übermittelt werden, damit diese Ermittlungsmaßnahmen zu einer möglichen Anschlagsbeteiligung aufnehmen können.
Für die weitergehende Nutzung der Daten nach Satz 2 gilt folgende „Nutzungskaskade“:
Sie dürfen immer zu Zwecken genutzt werden, zu denen gleiche oder geringere Voraussetzungen vorgesehen sind, als die, zu denen sie erhoben wurden. D.h. Daten, die im Rahmen
von § 3 (Individualmaßnahme) erhoben wurden, dürfen neben den Zwecken nach § 3 auch
für Zwecke nach § 5 (strategische Fernmeldeaufklärung zur Erkennung und Begegnung
bestimmter Gefahren) und § 8 (Gefahr für Leib und Leben) genutzt werden. Daten, die nach
§ 5 erhoben wurden, dürfen demnach nur zu Zwecken nach § 8 sowie § 5 genutzt werden
und Daten, die nach § 8 erhoben wurden, dürfen nur zu diesen Zwecken genutzt werden.
Damit ist sichergestellt, dass die Nutzung der Daten nur zu einem Zweck erfolgen darf, zu
dem sie auch hätten erhoben werden können.
So ist die Nutzung von Verkehrsdaten nach Satz 2, die aufgrund einer Beschränkungsmaßnahme nach § 3 Absatz 1 erlangt wurden, auch zu den in den §§ 5 Absatz 1, 8 Absatz 1