- 137 jeder strukturierten Einzelinformation zu dieser Person (z.B. der politische Werdegang eines Entscheidungsträgers, Geburtsdatum, Wohnort) zugeordnet wird. Diese Anpassung
bedarf aufwändiger technischer Vorarbeiten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht
umgesetzt werden können. Weiter müssen auch die organisatorischen Abläufe angepasst,
die zugehörigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschult und komplexe technische Einzelfragen geklärt werden. Würden die Daten bis zur Anpassung der Systeme nicht in die
Grundlagendatenbanken eingegeben, so würden empfindliche Wissenslücken entstehen,
die nachträglich nicht zu kompensieren wären. Satz 2 sieht daher vor, dass Informationen,
die im Rahmen der technischen Aufklärung gewonnen und in strukturierte Grundlagendatenbanken des BND eingegeben wurden, dort nach den bisherigen Regelungen behandelt
werden dürfen. Dies betrifft die Übermittlung dieser Daten an externe in- und ausländische
Stellen, da nur hier die Kennzeichnung praktische Relevanz entfaltet. Der Anteil an Daten,
die mit Mitteln der technischen Aufklärung beschafft und aus den strukturierten Grundlagendatenbanken übermittelt werden ist gering. Denn im Regelfall erfolgt die Übermittlung
der mit Mitteln der technischen Aufklärung erhobenen Daten nicht aus den Grundlagendatenbanken heraus, sondern unmittelbar. Zudem wird der Bundesnachrichtendienst die technische Anpassung der betroffenen Dateien an die geänderten gesetzlichen Vorgaben prioritär umsetzen. Dennoch soll, da es sich um eine inhaltlich und zeitlich begrenzte Ausnahme
von dem durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich festgelegten Gebot der Kopplung der erhobenen Daten an Aufklärungszweck und -mittel handelt, der Fortschritt der Umsetzung durch das Parlament begleitet werden. Satz 3 sieht daher eine jährliche Berichtspflicht des Bundeskanzleramtes gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu
den Fortschritten bei der Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kennzeichnung des Erhebungszwecks und -mittels vor.
Zu Absatz 5
Die Neufassung bzw. Anpassung bestehender Absichtserklärungen mit ausländischen öffentlichen Stellen im Rahmen von Kooperationen in der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ist stets mit erheblichem Verhandlungsaufwand mit dem Kooperationspartner
verbunden. Daher werden für diese Anpassung der entsprechenden Erklärungen Übergangsfristen bis spätestens 31. Dezember 2024 gewährt. Die Übergangsfristen beziehen
sich ausschließlich auf die Absichtserklärungen. Die in diesem Gesetz statuierten, darüber
hinaus gehenden materiellen Verpflichtungen im Rahmen der Kooperationen bleiben hiervon unberührt und werden vollumfänglich erfüllt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4a Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst)
§ 4a regelt eine Befugnis zur Weiterverarbeitung von nach § 3 erhobenen Verkehrsdaten
zu einem anderen Zweck als den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten. Dabei ist die Speicherung der Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung im Rahmen einer Verkehrsdatenanalyse nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 und 2 zulässig, ohne dass diese zuvor unkenntlich
gemacht wurden. In Absatz 3 werden Kontrollmechanismen geregelt, die sicherstellen,
dass die Zweckbindung bei der Nutzung der Verkehrsdaten eingehalten wird.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird ergänzend zu § 3 Absatz 1 die Nutzungsmöglichkeit von Verkehrsdaten
geregelt, die aufgrund einer angeordneten Maßnahme nach § 3 erhoben wurden. Eine Unkenntlichmachung der Verkehrsdaten ist hier nicht erforderlich, da die Daten im Rahmen
einer G 10-Maßnahme erhoben wurden.
Nach Nummer 1 darf der Bundesnachrichtendienst die gespeicherten Verkehrsdaten weiterverarbeiten, um Personen zu erkennen, die einen Deutschlandbezug aufweisen und über