- 136 Zu Absatz 2
Absatz 2 besagt, dass Daten, die auf Grundlage des bisherigen BND-Gesetzes erhoben
und gespeichert wurden, nach Maßgabe des bei der Erhebung und Speicherung geltenden
Rechts weiterhin gespeichert werden dürfen. Datenerhebungen nach Abschnitt 4 unterliegen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals einer Kennzeichnungspflicht (vgl. § 19 Absatz 10 und § 34 Absatz 8). Die Kennzeichnung kann regelmäßig nur für Daten, die nach
Einführung dieser Kennzeichnungspflicht erhoben wurden, umgesetzt werden. Soweit die
Kennzeichnung im Einzelfall auch bei Daten umgesetzt werden kann, die vor Einführung
der Kennzeichnungspflicht erhoben wurden, bestimmt sich deren Speicherung nach den
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Zu Absatz 3
Absatz 3 erklärt für Daten, die auf Grundlage des bisherigen BND-Gesetzes erhoben wurden, hinsichtlich der Datenübermittlung § 24 des bisherigen BND-Gesetzes für anwendbar.
Dies ist notwendig, da die Vorschriften zur Datenübermittlung in diesem Gesetz neuerdings
an Mittel und Zweck der Datenerhebung anknüpfen. Eine solche Anknüpfung ist jedoch nur
dann möglich, wenn eine Kennzeichnung der Daten anhand der der Datenerhebung zugrunde liegenden Mittel und Zwecke erfolgt. Diese Kennzeichnung kann regelmäßig nur für
Daten, die nach Einführung der Kennzeichnungspflicht erhoben wurden, umgesetzt werden
(vergleiche Ausführungen bei Absatz 2). Soweit die Kennzeichnung im Einzelfall auch bei
zuvor erhobenen Daten durchführbar ist, bestimmt sich deren Übermittlung nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird eine Übergangsregelung für die Kennzeichnung und Weiterverarbeitung
der nach Abschnitt 4 erhobenen personenbezogenen Daten eingefügt. Eine vollständige
technische Umsetzung der in § 19 Absatz 10 Satz 1 und § 34 Absatz 8 Satz 1 vorgesehenen Kennzeichnung des Zwecks und des Mittels der Datenerhebung erfordert umfangreiche Anpassungen an den Dateien des Bundesnachrichtendienstes. Der Bundesnachrichtendienst verarbeitet die Daten aus der technischen Aufklärung in einer großen Anzahl unterschiedlicher Dateien. Diese müssen so verändert werden, dass sie die gesetzlich vorgesehenen Kennzeichnungen an jedem Einzeldatum ermöglichen. Aufgrund des damit einhergehenden beträchtlichen Umstellungsaufwandes kann die Zweck- und Mittelkennzeichnung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes absehbar nicht vollständig in allen betroffenen
Dateien technisch umgesetzt werden. Die Vorschrift erlaubt daher für einen Übergangszeitraum bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen im Bundesnachrichtendienst ein
Absehen von der Kennzeichnung in den betroffenen Dateien. Für die Weiterverarbeitung
der Daten – insbesondere für die Übermittlung an Dritte – ist die Beachtung des Erhebungszwecks und -mittels dennoch notwendig. Der Bundesnachrichtendienst muss daher für die
nach Inkrafttreten des Gesetzes erhobenen Daten anderweitig, also ohne technische Kennzeichnung, nachvollziehen können, zu welchem Zweck und mit welchem Mittel diese Daten
gewonnen wurden. Bei der Übergangsvorschrift in Satz 1 handelt es sich daher nur um
einen zeitweisen Verzicht auf die formale Kennzeichnung. Die materiellen Voraussetzungen zum Umgang mit den aus der technischen Aufklärung gewonnenen Daten, insbesondere die Einhaltung der Vorgaben der Übermittlungsvorschriften, bleiben hiervon unberührt.
Etwas anderes gilt nur für Daten, die im Rahmen der technischen Aufklärung gewonnen
wurden und aus denen Einzelerkenntnisse in so genannte strukturierte Grundlagendatenbanken des Bundesnachrichtendienstes überführt werden. In solchen Grundlagendatenbanken speichert der Bundesnachrichtendienst gezielt die mit unterschiedlichen nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnenen Grundlagendaten, zum Beispiel nachrichtendienstlich
relevante Informationen zu auftragsrelevanten Personen wie ausländischen politischen
Entscheidungsträgern in Krisenstaaten. Bereits heute ist sichergestellt, dass die Herkunft
der Information weitgehend nachvollziehbar ist. Zukünftig muss gewährleistet sein, dass
Erhebungszweck und -mittel einer Information, sowohl der betroffenen Person, als auch

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