- 135 BND auf- bzw. auszubauen. Auch für dieses Controlling ist eine statistische Verarbeitung
von Auftragsdaten erforderlich, so dass auch hier eine zweckändernde Nutzung der Daten
erforderlich ist.
Zu Nummer 24 (§ 65 Berichtspflicht und Information der Öffentlichkeit)
Diese Norm orientiert sich am bisherigen § 33. Satz 1 wird aufgehoben, Satz 2 wird sprachlich angepasst. Das Verhältnis von Satz 1 zu den Übermittlungsvorschriften wird durch einen entsprechenden Verweis klargestellt. In der Folge wurde die Überschrift angepasst.
Zu Nummer 25 (§ 66 Strafvorschriften)
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 34 und ist abgesehen von der Anpassung der
Verweisnorm unverändert.
Zu Nummer 26 (§ 67 Bußgeldvorschriften)
Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 35 und ist abgesehen von Anpassungen der
Verweisnormen unverändert.
Zu Nummer 27
§ 68 Einschränkung von Grundrechten
Das BVerfG hat in seinem Urteil klargestellt, dass das Zitiergebot auch dann zu beachten
ist, wenn ein staatliches Handeln gegenüber Ausländern im Ausland vorliegt (vgl. BVerfG,
a.a.O., Randnummer 135). Durch die Einfügung dieser Norm wird dem Zitiergebot des Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung getragen.
§ 69 Übergangsregelung
Da die Neufassung des BND-Gesetzes weitreichende neue Verpflichtungen, insbesondere
hinsichtlich Anordnungen und Datenkennzeichnungen auferlegt, bedarf es einer Übergangsvorschrift, die den Umgang mit Maßnahmen regelt, die bereits vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begonnen wurden sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten, die auf
Grundlage des bisher geltenden Gesetzes erhoben wurden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 statuiert, dass die auf Grundlage des bisher geltenden BND-Gesetzes begonnenen Maßnahmen, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anordnungsvorbehalten sowie der
Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unterliegen, für einen Übergangszeitraum fortgesetzt werden dürfen.
Hinsichtlich der neuen Anordnungspflichten besteht die Notwendigkeit, Übergangsfristen
zu deren erstmaliger Erwirkung nach Einrichtung des Unabhängigen Kontrollrates als Kontrollinstanz vorzusehen, da diese Maßnahmen auf Basis des bisher geltenden BND-Gesetzes weder anordnungsbedürftig waren und die Anordnungen daher erst mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes erwirkt werden können. Die genannte Umsetzungsfrist bis Ende 2022 trägt
dem Umstand Rechnung, dass einerseits in diesem Zeitraum eine Vielzahl von Anordnungen erstmals erwirkt und durch den neu geschaffenen Unabhängigen Kontrollrat geprüft
werden muss und andererseits die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nach
schnellstmöglicher Erreichung eines verfassungskonformen Zustands umgesetzt werden
muss.