- 134 Kriterium, um die Effektivität der Kontrolle bewerten zu können, ist insbesondere die Praktikabilität der Regelungen, die in Hinblick auf den vermeidbaren Erfüllungsaufwand zu prüfen ist. Dazu gehört die Bündelung von Aufgaben, ihre Verteilung und die administrativen
Wege, beispielsweise hinsichtlich Beanstandungen nach § 52. Darüber hinaus sind auch
die dem Unabhängigen Kontrollrat zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen
Mitteln ein weiteres Indiz. Der Unabhängige Kontrollrat soll darstellen, inwieweit diese ausreichen oder gegebenenfalls für die Erfüllung der Aufgabe aufgestockt werden müssen.
Schließlich sind auch negative und positive Nebenfolgen, die Akzeptanz der Regelungen
und beispielsweise die Häufigkeit der Anrufung der gerichtlichen Kontrolle durch das administrative Kontrollorgan heranzuziehen. Darüber hinaus muss bewertet werden, inwieweit
die verwendeten finanziellen Mittel in einem angemessenen Ausgleich zu den erzielten Ergebnissen stehen. Dies muss nicht zwangsläufig eine rein monetäre Betrachtung sein.
Die Datengrundlage, welche eine solche Evaluation nach fünf Jahren ermöglicht, wird dabei
erst durch das Unabhängige Kontrollorgan erhoben werden können und sich nach Aufnahme der Arbeit ergeben.
§ 62 (Dienstvorschriften)
§ 62 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 6 Absatz 7, mit der Änderung, dass die
Kontrollzuständigkeit in der Dienstvorschrift nicht mehr geregelt wird, da sie nun gesetzlich
im Unterabschnitt 5 normiert ist und vom Unabhängigen Kontrollrat wahrgenommen wird.
Zu Nummer 22 (§ 63 Unabhängige Datenschutzkontrolle)
Diese Norm entspricht unverändert dem bisherigen § 32.
Zu Nummer 23 (§ 64 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes)
Diese Norm entspricht weitgehend dem bisherigen § 32a. In der Nummer 2 wurde § 49 des
Bundesdatenschutzgesetzes ergänzt, der die Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
regelt. Der Verweis auf § 49 Satz 1 BDSG soll es insbesondere ermöglichen, zum Zweck
der Eigensicherung erhobene Daten (etwa Daten, die im Rahmen der Zugangssicherung
der Dienstgebäude des Bundesnachrichtendienstes erhoben wurden) u.a. für arbeitsrechtliche und disziplinarrechtliche Maßnahmen zu verwenden. In der bisherigen Version der
Norm fehlt eine derartige ausdrückliche Regelung der Zweckänderung, so dass dem Bundesnachrichtendienst eine zweckändernde Nutzung von Daten – im Gegensatz zu anderen
Behörden, denen eine solche zweckändernde Nutzung bei Einhaltung der Vorgaben des
§ 49 BDSG gestattet ist – nicht möglich war. Diese Regelungslücke soll durch den Verweis
auf § 49 BDSG geschlossen werden. Spezialregelungen zu Zweckänderungen, wie etwa in
§ 29 Absatz 5, sind vorrangig gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 49 BDSG anzuwenden und schränken damit den praktischen Anwendungsbereich des § 49 BDSG ein.
Ferner wurde § 50 BDSG ergänzt, der die Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken regelt. Damit wird bezweckt, dass auch der Bundesnachrichtendienst Daten zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen sie erhoben wurden,
zu den vorgenannten Zwecken verwenden darf. § 50 BDSG soll insbesondere zur Anwendung gelangen, um die zur Ausführung des nachrichtendienstlichen Auftrags erforderliche
Forschungsleistung (etwa im Bereich der Entschlüsselung von Daten) auch bei solchen
Daten rechtssicher durchführen zu können, die ursprünglich zu anderen Zwecken erhoben
werden und bei denen sich die Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Analyse erst im
Nachhinein ergeben hat. Auch die Forschung des Zentrums für Nachrichtendienstliche Ausund Fortbildung als Teil der Hochschule des Bundes, das in den Bundesnachrichtendienst
integriert ist, benötigt zum Teil – innerhalb der datenschutzrechtlichen Grenzen – Zugriff auf
die auftragsbezogenen Daten, um beispielsweise die Prognosefähigkeit des Bundesnachrichtendienstes durch Analysen zu überprüfen und zu verbessern. Weiterhin ist es, auch
aus datenschutzrechtlichen Gründen sinnvoll, ein Controlling der Datenverarbeitung im