- 133 § 59 (Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten)
Diese Norm entspricht dem Erfordernis der Gewährleistung von Transparenz bei der Datenverarbeitung.
Zu Absatz 1
Auch wenn das BVerfG in seinem Urteil klarstellt, dass eine Transparenzpflicht auch für
Nachrichtendienste besteht, erkennt es gleichzeitig an, dass die Geheimhaltung ein unverzichtbares Element einer funktionierenden Auslandsaufklärung darstellt (BVerfG, a.a.O.,
Randnummer 266). Das Gericht führt aus, dass für Aktivitäten des Bundesnachrichtendienstes, die unmittelbar in das Ausland hineinwirken oder dort vorgenommen werden, ein
elementares Interesse daran besteht, dass diese insgesamt unbemerkt bleiben, damit der
Bundesnachrichtendienst seine Aufgaben dauerhaft wahrnehmen kann. Zudem könnte
eine solche Benachrichtigung im Einzelfall sogar negative Auswirkungen für den Betroffenen haben, da er so der Aufmerksamkeit und dem Misstrauen der eigenen Behörden oder
gegebenenfalls Dritter ausgesetzt wird. (BVerfG, a.a.O., Randnummer 269). Absatz 1 stellt
daher klar, dass bei einer Datenerhebung von sich im Ausland befindlichen Ausländern
keine Mitteilung an die betroffenen Personen ergeht.
Zu Absatz 2
Das BVerfG hat in seinem Urteil klargestellt, dass es bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen gegenüber Personen im Inland differenzierter Regelungen bedarf, die eine Benachrichtigung weitestgehend sicherstellen (BVerfG, a.a.O., Randnummer 268). Dies ist
dann von Bedeutung, wenn trotz der vorhandenen Filtermechanismen des § 19 Absatz 7
dennoch Kommunikation unter Beteiligung von Inländern oder Deutschen erst im Rahmen
einer manuellen Auswertung erkannt und aufgrund der Ausnahmeregelungen des § 19 Absatz 7 Satz 6 nicht unverzüglich gelöscht wird. Die betroffene Person ist dann zu informieren.
Diese Mitteilung an den Betroffenen stellt in rechtlicher Hinsicht den Regelfall dar. Nur wenn
durch eine Mitteilung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde oder ein überwiegender
Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist, darf sie ausnahmsweise
zurückgestellt werden. Die weiteren Regularien zur Einbindung und Zustimmung der G 10Kommission für eine weitere Zurückstellung der Mitteilung entspricht den Regularien des
§ 12 des Artikel 10-Gesetzes.
§ 60 (Mitteilungsverbote)
Diese Norm entspricht inhaltlich weitestgehend dem bisherigen § 17. Der Begriff Maßnahmen wird spezifiziert zu Anordnungen und deren Umsetzungen. Sprachlich herausgestellt
wird die Pflicht zur Verschwiegenheit. Verweisnormen werden angepasst.
§ 61 (Evaluierung)
Diese Pflicht zur Evaluierung entspricht dem Bedürfnis nach der Sicherstellung einer effektiven und umfassenden Rechtskontrolle (BVerfG, a.a.O., Randnummer 299). Die Bedingungen der Aufklärungsmaßnahmen wie deren Kontrolle können sich angesichts der Fortentwicklung der Technik schnell wandeln. Die Wirksamkeit der Kontrolle muss daher fortlaufend überprüft werden, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Gegenstand der Evaluierung sind daher ausschließlich die §§ 40 bis 58. Die Evaluierung erfolgt durch den Unabhängigen Kontrollrat selbst durch einen Bericht. Das Bundeskanzleramt erhält vorab die
Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht.

Select target paragraph3