- 132 Kontrollaufgaben mit Sorgfalt nachzukommen. Über die grundsätzliche Organisationsstruktur – bestehend aus gerichtsähnlichem und administrativem Kontrollorgan unter einem
Dach – hinaus würde jede weitere organisationsrechtliche Vorgabe die Unabhängigkeit des
Kontrollrates in Frage stellen. Der Unabhängige Kontrollrat verfügt schließlich über die Personalhoheit über die im Unabhängigen Kontrollrat tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Zu Absatz 2
Die Regelung ermöglicht dem Unabhängigen Kontrollrat, die grundsätzlich in eigener organisatorischer Verantwortung zu bewältigenden Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium auszulagern. Dies
soll eine organisationsrechtliche Entlastung der zukünftig kleinsten obersten Bundesbehörde ermöglichen. Personenbezogene Daten der Beschäftigten dürfen an das Bundeskanzleramt übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sollte eine Übertragung auf ein Bundesministerium erfolgen, ist
hierzu ein Einvernehmen herzustellen und eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung
abzuschließen.
§ 58 (Zusammenarbeit mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der G 10-Kommission und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt klar, dass ein regelmäßiger Austausch mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der G10-Kommission und der oder dem Beauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit über allgemeine Angelegenheiten der jeweiligen Kontrolltätigkeit möglich ist. Dieser Austausch kann dabei immer nur unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften und nur im Rahmen der jeweiligen Kontrollzuständigkeiten
erfolgen. Bei dem Parlamentarischen Kontrollgremium ist zu beachten, dass dieses sehr
umfassende Kontrollzuständigkeiten besitzt. Entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts weist die parlamentarische Kontrolle jedoch einen anderen Charakter auf
als eine Rechtskontrolle, die alleine auf die Beachtung des objektiven Rechts ausgerichtet
ist und deren Geheimhaltung keinerlei Grenzen unterliegt (BVerfG, a.a.O., Randnummer
298). Der Informationsfluss in den parlamentarischen Raum und damit auch zum Parlamentarischen Kontrollgremium kann deswegen aus Geheimhaltungsgründen grundsätzlich
begrenzt sein (BVerfG, a.a.O., Randnummer 298).
Zu Absatz 2
Die Kontrollbefugnisse der politischen Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium bleiben von der Kontrolle des Unabhängigen Kontrollrates unberührt. Beim Parlamentarischen Kontrollgremium handelt es sich um ein mit eigenen Rechten ausgestattetes
Hilfsorgan des Bundestages (BT-Drs. 16/12412, Seite 4). Es ist unter Wahrung des Geheimschutzes mit der politischen Kontrolle der Nachrichtendienste betraut und erfüllt hier
eine zentrale, integrative Aufgabe in der nachrichtendienstlichen Kontrolllandschaft. Die
Regelung stellt zudem klar, dass auch die Befugnisse der G10-Kommission sowie der oder
des Bundebeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Kontrolle der
Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes durch die Tätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates unberührt bleiben.
Unterabschnitt 6 (Mitteilungen, Evaluierung und Dienstvorschriften)
Die Überschrift zum Unterabschnitt wurde neu eingefügt.