- 131 Zu Absatz 3
Die Kontrollbefugnis beinhaltet ein Zutrittsrecht zu allen Dienststellen sowie Zugang zu allen
informationstechnischen Systemen der technischen Aufklärung (BVerfG a.a.O., Randnummer 290). Dabei ist der Begriff der Dienststelle in entsprechendem Sinne zu § 5 Absatz 1
Satz 2 PKGrG für den Bundesnachrichtendienst zu verstehen. Das Zugangsrecht besteht,
soweit die Kontrolle des Unabhängigen Kontrollrates reicht und der Zugang für die Ausübung der Kontrolle erforderlich ist, nicht aber darüber hinaus. Das Zutrittsrecht ist akzessorisch zu Absatz 2 zu sehen und kann daher nicht weiter reichen als die dort festgelegten
Befugnisse. Zudem muss es sich um Dienststellen und informationstechnische Systeme
handeln, für die der Bundesnachrichtendienst allein verfügungsberechtigt ist. Eine solche
Verfügungsberechtigung liegt vor, wenn einzig der Bundesnachrichtendienst Zugriff auf die
Dienststelle oder das informationstechnische System hat und das Verfügungsrecht nicht
durch einen Dritten eingeschränkt ist. Vom Bundesnachrichtendienst verarbeitete Daten,
die ausschließlich in IT-Systemen gespeichert sind, welche ihrerseits nicht der alleinigen
Verfügungsbefugnis des Bundesnachrichtendienstes unterliegen, sind dennoch – auch in
Umsetzung der Maßgabe, dass die „Third Party Rule“ kein Kontrollhindernis mit Blick auf
den Umgang des Bundesnachrichtendienstes mit von ausländischen Nachrichtendiensten
stammenden Informationen sein darf – vollumfänglich kontrollierbar: Diese werden für Kontrollzwecke in eigene IT-Systeme des Bundesnachrichtendienstes kopiert und können dort
eingesehen und geprüft werden. Ist der Bundesnachrichtendienst nicht allein verfügungsberechtigt und begehrt der Unabhängige Kontrollrat gleichwohl Zutritt oder Zugang, so kann
er das Bundeskanzleramt auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Zutritt oder
Zugan zu ermöglichen.
Die strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung dient dem überragenden öffentlichen Interesse an einer wirksamen Auslandsaufklärung und den hierdurch geschützten Verfassungsgütern von hohem Rang wie der Bewahrung demokratischer Selbstbestimmung und
dem Schutz der verfassungsrechtlichen Ordnung im Sinne eines gesamtstaatlichen Interesses, das über das Interesse an der Gewährleistung der inneren Sicherheit als solcher
deutlich hinausgeht (BVerfG, a.a.O., Randnummer 161 f.). In diesem Zusammenhang ist
eine entsprechende Ausnahmesituation, die nur eine Unterrichtung eines sehr engen Personenkreises ermöglicht, nicht gänzlich auszuschließen. In einem solchen Fall wird das
Bundeskanzleramt die Entscheidung gegenüber dem Unabhängigen Kontrollrat begründen
müssen und gemeinsam nach einer angemessenen Unterrichtungsmöglichkeit suchen, die
trotz der Ausnahmesituation die erforderliche Rechtskontrolle ermöglicht.
Zu Absatz 4
Im Rahmen der Kontrolle kann der Unabhängige Kontrollrat Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Es besteht die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft. Diese Pflicht
ist von einer Zeugenvernehmung im Sinne eines Strafverfahrens oder im Kontext eines
Untersuchungsausschusses zu unterscheiden, an die spezifische Sanktionen geknüpft
sind. Die Unterstützungsleistungen hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich, das
heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erbringen.
§ 57 (Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung)
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt sicher, dass dem Unabhängigen Kontrollrat hinreichendes Personal und
hinreichende Mittel zu Verfügung stehen (BVerfG, a.a.O. Randnummer 288). Als oberste
Bundesbehörde erhält der Unabhängige Kontrollrat ein eigenes Budget (BVerfG, a.a.O.,
Randnummer 281). Der Selbstorganisation des Unabhängigen Kontrollrates obliegt der
Personal- und Mitteleinsatz in einer Weise, die es ermöglicht, den ihm zu übertragenden

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