- 130 Zu Absatz 2
Die Rahmenbedingungen der Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind
in entsprechender Weise gleichlaufend mit den Bedingungen der Kontrolle nach dem Kontrollgremiumgesetz (PKGrG) ausgestaltet, dort insbesondere § 6 PKGrG. Der Geheimschutz ist zudem zu wahren.
Der Unabhängige Kontrollrat hört das Bundeskanzleramt zu seinem vorgesehenen Bericht
an. Sollte das Bundeskanzleramt der Auffassung sein, dass sich im Bericht Inhalte befinden, die nicht der alleinigen Verfügungsbefugnis des Bundesnachrichtendienstes unterliegen, so informiert das Bundeskanzleramt den Unabhängigen Kontrollrat hierüber. Auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ergreift das Bundeskanzleramt geeignete Maßnahmen, um das Parlamentarische Kontrollgremium über diese Informationen und Gegenstände unterrichten zu dürfen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Kontrolle des Unabhängigen Kontrollrates an die für die nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit essenzielle Third Party Rule nicht Halt macht. Dort, wo Informationen die Sphäre
der Kontrolltätigkeit des Unabhängigen Kontrollrates verlassen, namentlich bei dessen Berichtslegung, greift die Regelung der Third Party Rule jedoch vollumfänglich. Dies ist zum
Schutz der nachdienstlichen Kooperationen von herausgehobener Bedeutung.
Zu Absatz 3
Es steht im Ermessen des Unabhängigen Kontrollrates, dem Deutschen Bundestag als
Ganzes in allgemeiner Art und Weise und unter besonderer Beachtung des Geheimschutzes über Beanstandungen zu informieren. Das Bundeskanzleramt kann diesem Bericht
eine eigene Stellungnahme beifügen.
§ 56 (Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung)
Zu Absatz 1
Der Bundesnachrichtendienst ist verpflichtet, den Unabhängigen Kontrollrat bei der Umsetzung seiner gesetzlichen Kontrollbefugnisse zu unterstützen (BVerfGE a.a.O. Randnummer 290).
Zu Absatz 2
In Konkretisierung der Unterstützungspflicht nach Absatz 1 legt Absatz 2 Unterstützungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes bei der Kontrolle durch den Unabhängigen
Kontrollrat fest (BVerfGE a.a.O. Randnummer 290). Der Bundesnachrichtendienst ist verpflichtet, dem Unabhängigen Kontrollrat im Rahmen seiner Kontrollbefugnis die Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Durchführung der Kontrolle benötigt. Die Unterstützungspflicht geht damit materiell weiter als eine bloße Pflicht zur Akteneinsichtsvorlage zur Verwirklichung einer wirksamen Kontrolle. In besonderen Fällen kann
auch eine Vorlage des Originals notwendig werden, wenn auch im Regelfall eine Kopie
ausreichen wird. Dienstlich entstandene private Notizen unterfallen nicht der Vorlagepflicht,
wohl aber Akteninhalte, auch wenn diese etwa von einem ausländischen Nachrichtendienst
stammen.
Die Unterstützungspflicht besteht im Umfang des gesetzlich festgelegten Kontrollrahmens
des Unabhängigen Kontrollrates zur Rechtskontrolle der Technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht. In Bezug auf die
einzelnen aufgelisteten Kategorien erstreckt sich die Vorlagepflicht auf bereits vorhandene
Informationen und Daten.