- 13 § 23
Anordnung
(1) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes
oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:
1.
der Aufklärungszweck,
2.
das Aufklärungsthema im Sinne des § 19 Absatz 3 oder Absatz 4,
3.
der geografische Fokus,
4.
die Dauer,
5.
eine Begründung.
(3) Bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist
bei der Darstellung des Aufklärungsthemas die Art der Gefahr nach § 19 Absatz 4 zu
benennen, die aufgeklärt werden soll.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnung von
strategischen Aufklärungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige
Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft.
Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein
Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrats, wenn
andernfalls der Aufklärungszweck der strategischen Aufklärungsmaßnahme vereitelt
oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt,
dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die
Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft
und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) Die gezielte Datenerhebung nach
1.
§ 20 Absatz 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder
auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht,
2.
§ 20 Absatz 2 und
3.
§ 21 Absatz 2
bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des
Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat. Soweit zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Zielen bereits eine Beschränkungsanordnung nach den §§ 3, 5 oder § 8
des Artikel-10-Gesetzes vorliegt, ist die Anordnung nach Satz 1 entbehrlich. Der Unabhängige Kontrollrat ist über entsprechende Beschränkungsanordnungen zu unterrichten.
(6) Die Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung sind
anzugeben