- 129 Zu Absatz 4
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan hört das Bundeskanzleramt vor seiner Entscheidung
zur Sache an. Die Entscheidung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans ist für das Bundeskanzleramt und den Bundesnachrichtendienst bindend und in angemessener Frist umzusetzen.
§ 53 (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates)
Ebenso wie die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans müssen sich alle anderen
im Unabhängigen Kontrollrat tätigen Personen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlung unterziehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen deutsche
Staatsangehörige sein.
§ 54 (Geheimhaltung; Aussagegenehmigung)
Zu Absatz 1
Der Unabhängige Kontrollrat ist bei seiner Tätigkeit umfassend dem Geheimschutz verpflichtet. Ausnahmslos alle Beratungen des Unabhängigen Kontrollrates sind geheim.
Zu Absatz 2
Über die aktive Tätigkeit im Unabhängigen Kontrollrat hinaus sind alle Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitlebens zur Geheimhaltung über diejenigen Dinge verpflichtet, die sie bei oder bei Gelegenheit der Tätigkeit zur Kenntnis genommen haben.
Zu Absatz 3
Zuständige Stelle für die Erteilung einer Aussagegenehmigung für Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates ist die Präsidentin oder der Präsident des Unabhängigen Kontrollrates. Sie oder ihn selbst betreffend entscheidet die Präsidentin oder der Präsident selbst nach pflichtgemäßem Ermessen. In bestimmten herausgehobenen Fällen ist eine Aussagegenehmigung zu versagen. Insoweit enthält die Regelung entsprechende Versagungsgründe, insbesondere das Wohl des Bundes oder eines
Landes.
§ 55 (Unterrichtung durch den Unabhängigen Kontrollrat)
Zu Absatz 1
Die Norm regelt die Berichtspflichten des Unabhängigen Kontrollrates gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Zwischen den Unterrichtungen dürfen nicht mehr als
sechs Monate liegen. Dies entspricht der etablierten Berichtspflicht des Unabhängigen Gremiums.
Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in der Kontrolllandschaft das zentrale Organ der
politischen Kontrolle, in dem die Informationen zusammenlaufen. In Bezug auf den Unabhängigen Kontrollrat wird – neben der herausgehobenen Stellung bei der Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollrates – diese zentrale Aufgabe des Parlamentarischen Kontrollgremiums durch entsprechende Unterrichtungen ermöglicht und sichergestellt.

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