- 128 bleibt dem Unabhängigen Kontrollrat selbst überlassen. Soweit im Verfahrensgang der
technischen Aufklärung von Ausländern im Ausland eine Zuständigkeit der gerichtsähnlichen Kontrolle nicht gegeben ist, ist die Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans
eröffnet. Der gesamte Prozess der technischen Aufklärung wird durch diese komplementäre Zuständigkeitsverteilung umfassend der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen
Kontrollrat unterworfen (BVerfG, a.a.O., Randnummer 279). Das administrative Kontrollorgan begleitet und beurteilt die Prozesse der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes und unterzieht diese einer objektiven Rechtmäßigkeitsprüfung. Unberührt hiervon bleibt die Entscheidung über die fachlich zweckmäßige Ausübung der Befugnisse des
Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der rechtlichen Regelungen.
Zu Absatz 2
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan bestimmt die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit
des administrativen Kontrollorgans in regelmäßigen Abständen. Dessen ungeachtet kann
das gerichtsähnliche Kontrollorgan das administrativen Kontrollorgan mit einzelfallbezogen
Prüfungen beauftragen. Maßgeblich bei der Bestimmung von Aufgaben und Prüfaufträgen
ist, dass die technische Aufklärung nach diesem Gesetz nicht nur in Teilen, sondern insgesamt der objektivrechtlichen Kontrolle unterliegt.
Zu Absatz 3
Dem administrativen Kontrollorgan kommt im Rahmen seiner Prüfzuständigkeit keine abschließende Entscheidungsbefugnis zu. Stellt es einen rechtswidrigen Zustand fest, kann
es diesen beanstanden. Die abschließende Entscheidung obliegt dem gerichtsähnlichen
Kontrollorgan. Die nähere Ausgestaltung des Beanstandungsverfahrens regelt § 52.
§ 52 (Beanstandungen)
Zu Absatz 1
Stellt das administrative Kontrollorgan einen seiner Überzeugung nach rechtswidrigen Zustand fest, so kann es diesen gegenüber dem Bundesnachrichtendienst beanstanden. Dies
kommt insbesondere infrage, soweit bei der Tätigkeit des administrativen Kontrollorgans
strukturelle Probleme erkennbar werden oder anders nicht auszuräumende Differenzen mit
dem Bundesnachrichtendienst entstehen (BVerfG, a.a.O., Randnummer 297). Zuvor hat es
den Bundesnachrichtendienst anzuhören. Die Entscheidung über die Ausübung des Beanstandungsrechts im Allgemeinen sowie der einzelnen Beanstandungsschritte bis zur Vorlage der Beanstandung zur abschließenden Entscheidung beim gerichtsähnlichen Kontrollorgan trifft das administrative Kontrollorgan nach pflichtgemäßem Ermessen. So kann es
von Beanstandungen oder den weiteren Beanstandungsstufen absehen, wenn deren Abhilfe absehbar bevorsteht.
Zu Absatz 2
Hält das administrative Kontrollorgan nach Anhörung des Bundesnachrichtendienstes an
der Beanstandung fest, so kann es diese dem Bundeskanzleramt vorlegen. Das Bundeskanzleramt nimmt zur Beanstandung Stellung.
Zu Absatz 3
Hält das administrative Kontrollorgan auch nach Stellungnahme des Bundeskanzleramtes
an der Beanstandung fest, so kann es diese dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur abschließenden Entscheidung vorlegen.

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