- 127 Zu Absatz 2
Der Senat beruft zwei Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Mitgliedern Eine Kammer
soll nicht länger als zwei Jahre in gleicher Besetzung bestehen. Die weitere Ausgestaltung,
z.B. zu den Kammerzuständigkeiten, obliegt der Selbstorganisation des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans und soll in der Geschäftsordnung des Unabhängigen Kontrollrates verankert
werden. Die Präsidentin oder der Präsident führt in der Kammer, der sie oder er angehört,
den Vorsitz. Die Mitglieder der anderen Kammer bestimmen eines der richterlichen Mitglieder zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.
Zu Absatz 3
In allen Spruchkörpern (Senat und Kammern) wird gewährleistet, dass die Mehrzahl der
Sitze mit Richterinnen oder Richtern besetzt ist, und somit der richterlichen Perspektive,
belegt durch langjährige richterliche Erfahrung, ein maßgebliches Gewicht zukommt
(BVerfG, a.a.O, Randnummer 286).
Zu Absatz 4
Ein Spruchkörper ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Damit der richterlichen Perspektive, belegt durch langjährige richterliche Erfahrung, ein
maßgebliches Gewicht zukommt (BVerfG, a. a. O, Randnummer 286), ist die Beschlussfähigkeit zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft, dass die Richterinnen oder Richter am
Bundesgerichtshof mehrheitlich im Spruchkörper vertreten sein müssen. Die Beschlussfassung in den jeweiligen Spruchkörpern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans erfolgt sodann
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden. Ist die oder der Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des richterlichen Mitglieds.
§ 50 (Leitung des administrativen Kontrollorgans)
Dem administrativen Kontrollorgan steht eine Leiterin oder ein Leiter mit der Befähigung
zum Richteramt vor. Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis zum Bund und erhält
eine Besoldung in Höhe der Besoldungsgruppe B 4. Wie in § 48 regelt die Vorschrift als
spezialgesetzliche Regelung abweichend von § 20 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Amtsbezeichnung.
§ 51 (Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans)
Das administrative Kontrollorgan ist so auszugestalten, dass dieses eigeninitiativ strukturiert und stichprobenmäßig den gesamten Prozess der technischen Aufklärung von Ausländern im Ausland auf seine Rechtmäßigkeit prüft. Dies umfasst sowohl Einzelentscheidungen und Verfahrensabläufe als auch die Gestaltung der Datenverarbeitung und der Filterprozesse sowie der hierfür verwendeten technischen Hilfsmittel (BVerfG, a.a.O., Randnummer 276). Um die Unabhängigkeit des Kontrollrates sicherzustellen, bleiben die konkrete
Ausgestaltung der Organisation und der Arbeitsweise dem Unabhängigen Kontrollrat selbst
überlassen.
Zu Absatz 1
An die Kontrollzuständigkeiten des gerichtsähnlichen Kontrollorgans fügt sich die Kontrollzuständigkeit des administrativen Kontrollorgans nahtlos an. Beide Säulen der Rechtskontrolle – gerichtsähnlich und administrativ – sind so miteinander verzahnt, dass eine lückenlose Rechtskontrolle der technischen Aufklärung von Ausländern im Ausland durch den
Bundesnachrichtendienst möglich ist. Dabei bleibt es dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan
unbenommen, auf die Expertise des administrativen Kontrollorgans zuzugreifen, um z.B.
seine Entscheidungen vorzubereiten. Die konkrete Ausgestaltung der Behördenstruktur