- 126 § 46 (Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans)
Zu Absatz 1
Es werden Beginn und Ende des Anspruchs sowie die Höhe der Besoldung durch Angabe
der Besoldungsgruppe – B 7 – bestimmt.
Zu Absatz 2
Die Präsidentin oder der Präsident des Unabhängigen Kontrollrates erhält Besoldung aus
der Besoldungsgruppe B 9.
§ 47 (Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans)
Zu den Absätzen 1 und 2
Für die vom Parlamentarischen Kontrollgremium gewählten Personen gelten die Vorschriften für die Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes über Unabhängigkeit und
Disziplinarmaßnahmen entsprechend. Sie richten ihre Handlungen danach aus, ob diese
mit ihrem Amt vereinbar sind. Deren richtergleiche Unabhängigkeit ist besonders zu schützen. Diesem Umstand wird über einen Verweis auf § 4 DRiG Rechnung getragen. In entsprechender Anwendung sind hier die für Beamtenverhältnisse auf Zeit unvereinbaren Aufgaben aufgeführt. Auch im Rahmen zulässiger Aufgaben ist den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans eine besondere Sensibilität im Hinblick auf Geheimschutzbelange
abzuverlangen.
§ 48 (Amtsbezeichnungen)
Die Vorschrift regelt als spezialgesetzliche Regelung abweichend von § 20 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes die Amtsbezeichnugen der Behördenleitung und der Mitglieder des gerichtähnlichen Kontrollorgans.
Zu Absatz 1
Der Absatz regelt die Amtsbezeichnungen für die Präsidentin oder den Präsidenten des
Unabhängigen Kontrollrates sowie für deren oder dessen Stellvertreter, die Vizepräsidentin
oder den Vizepräsidenten.
Zu Absatz 2
Die richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Mitglieder, die nicht die in Absatz 1 genannten Amtsbezeichnungen führen, führen die Amtsbezeichnung Kontrollbeauftragte oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen Kontrollrat.
§ 49 (Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung)
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan besteht aus drei Spruchkörpern: dem Senat sowie zwei
Kammern.
Zu Absatz 1
Alle Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. Den Vorsitz im Senat führt die Präsidentin oder der Präsident oder,
sollte sie oder er verhindert sein, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

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