- 125 aufgrund von § 48 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht möglich. Das Beamtenverhältnis auf Zeit hingegen endet nach zwölf Jahren oder spätestens mit Vollendung
des 70. Lebensjahres. Ein Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates ist auf Antrag, auch
ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er
das Amt wenigstens vier Jahre bekleidet hat und das 67. Lebensjahr vollendet hat. Diese
Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein Mitglieder des gerichtsähnlichen
Kontrollrats nach Erreichen der Regelaltersgrenze zur ungeschmälerten Erfüllung seiner
Pflichten aus Altersgründen nicht mehr in der Lage sehen könnte, ohne dass die altersbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit das Niveau einer Dienstunfähigkeit erreicht. Mithin
kann diese Tätigkeit auch ausgeübt werden, wenn eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit in selbiger Funktion bereits in den Ruhestand getreten ist.
Satz 3 ist entlehnt der Regelung in § 70 Absatz 2 DRiG für die wohl eher wenig praxisrelevanten Fälle, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze endet. In diesem Fall kann das Mitglied beantragen, dass auch das Lebenszeitverhältnis mit
dem Ende der Amtsdauer im Unabhängigen Kontrollrat endet. Die Regelungen in § 48 Absatz 4 und Absatz 5 DRiG sowie § 52 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) gelten im Übrigen ab dem 62. respektive 63. Lebensjahr.
Satz 4 regelt, dass das Ruhegehalt aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis, das durch
einen Antrag nach Satz 2 endete, ebenfalls um einen Versorgungsabschlag zu verringern
ist. Insoweit ist die Konstellation derjenigen vergleichbar, nach der ein Beamter auf Grund
der allgemeinen Antragsruhestandregelungen nach § 52 Absatz 3 BBG in den Ruhestand
versetzt wird.
Nach Satz 5 gilt die Antragsregelung des Satzes 2 sowie die Anordnung der Verringerung
des Ruhegehaltes um einen Versorgungsabschlag wegen der antragsgebundenen Versetzung in den Ruhestand in Fällen einer Dienstunfähigkeit.
Satz 6 enthält eine abweichende Regelung zur Bestimmung der Höchstgrenze für die Verrechnung von den zwei Ruhegehaltsansprüchen, die die Mitglieder des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans in ihren beiden Dienstverhältnissen erwerben, demjenigen auf Lebenszeit
und demjenigen auf Zeit. Zur Vermeidung einer Überalimentation muss in diesen Fällen
eine Anrechnung erfolgen. Insoweit ist grundsätzlich § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) einschlägig. Dort wird geregelt, dass sich die Höchstgrenze aus dem
Dienstverhältnis ergibt, aus dem zuerst ein Ruhegehalt gezahlt wird. Ausgehend von dem
zu erwartenden Regelfall, dass das Ruhegehalt aus dem ursprünglichen Dienstverhältnis
auf Lebenszeit dasjenige ist, das zuerst gezahlt wird, sieht Satz 5 daher abweichend von
§ 54 BeamtVG vor, dass die Höchstgrenze aus dem Amt aus dem Beamtenverhältnis auf
Zeit im Unabhängigen Kontrollrat festzusetzen ist. Die Besonderheit des Amtes in der
Rechtskontrolle der gesamten technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes und
die damit verbundenen hohen Anforderungen an die Personen, die Mitglied im gerichtsähnlichen Kontrollorgan werden, sowie die Länge der Amtszeit rechtfertigen diese von der Regel abweichende Ausnahme. Auch ist zu vermeiden, dass sich die Ableistung der gesamten
Amtszeit im Unabhängigen Kontrollrat vergleichsweise nachteilig auf die Ruhestandsversorgung auswirkt.
Zu Absatz 5
Die Regelung sichert die Kontinuität in der Führung der Amtsgeschäfte bis zur Ernennung
einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers.

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