- 124 Richterin oder Richter oder Beamtin oder Beamten auf Lebenszeit. Dieses ruht. Die Regelungen zum Beamtenverhältnis auf Zeit werden in Anlehnung an die entsprechende Ausgestaltung in dem Gesetz über den Bundesrechnungshof getroffen. Auch hier gelten hohen
Anforderungen für die Unabhängigkeit der Dienstausübung. Auf die Regelungen des Beamtenrechts wird verwiesen, soweit nicht Verweise auf Regelungen im Deutschen Richtergesetz abweichendes vorsehen. Die richtergleiche Unabhängigkeit (BVerfG, a.a.O., Randnummer 282) der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollrates, die auch für die Mitglieder,
die Bundesanwältin oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof gilt, wird durch Satz 2 herausgestellt.
Zu den Absätzen 2 und 3
Die Ernennung durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten hebt die besondere Stellung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans hervor.
Das Abnehmen des Amtseides durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen
Bundestages betont die Unabhängigkeit des Kontrollrates und ist sachgerecht, da es sich
bei dem Unabhängigen Kontrollrat um ein vom Parlament bestelltes Hilfsorgan im Sinne
von Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG handelt.
§ 45 (Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand)
Zu Absatz 1
Die Amtszeit soll zwölf Jahre betragen. Die Dauer der Amtszeit wurde gewählt, da zur Wahrung der Unabhängigkeit eine Wiederwahl unzulässig ist. Die Unabhängigkeit der Mitglieder
darf nicht durch eine Wiederwahlverpflichtung konterkariert werden. Eine zwölfjährige
Amtszeit ermöglicht eine aufgrund der herausfordernden Prüfungsmaterie erforderliche,
umfassende Einarbeitung und sodann eine die Kontinuität wahrende Fortentwicklung der
Kontrolltätigkeit. Den Mitgliedern des gerichtähnlichen Kontrollorgans wird zudem eine konkrete berufliche Perspektive eröffnet.
Zu Absatz 2
Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beginnt
mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag
bestimmt ist. Auch eine Wirkungsurkunde ist zugelassen.
Zu Absatz 3
Da die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans ihre Tätigkeit im Hauptamt ausüben
sollen und ein Nebeneinanderbestehen von verschiedenen aktiven Dienstverhältnissen
nicht möglich und nicht gewollt ist, ruhen die Rechte und Pflichten der Betroffenen aus ihren
bisherigen Dienstverhältnissen kraft Gesetz mit Ernennung in das Beamtenverhältnis auf
Zeit im Unabhängigen Kontrollrat. Satz 2 legt fest, dass grundlegende dienstliche Verpflichtungen wie die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der Annahme von Belohnungen,
Geschenken und sonstigen Vorteilen fortbestehen.
Zu Absatz 4
Aufgrund der hohen Anforderungen an die Qualifikationen derjenigen Personen, die zum
Mitglied der gerichtsähnlichen Kontrolle gewählt werden und in Anbetracht der Länge der
Amtszeit dürfte es sich bei diesen Personen um solche handeln, die aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit unmittelbar in den Ruhestand eintreten. Anders als im Beamtenrecht ist im
Dienstrecht der Richter eine richterliche Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze

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