- 123 diese hohen Anforderungen zu berücksichtigen. Das Vorschlagsrecht trägt auch den personalwirtschaftlichen Interessen der entsendenden Stellen Rechnung: Die Amtszeit im Unabhängigen Kontrollrat kann sowohl vom Bundesgerichtshof als auch vom Generalbundesanwalt in die Personal- und Karriereentwicklung seiner Angehörigen einbezogen werden.
Zugleich müssen die entsendenden Stellen die personalwirtschaftlichen Folgen der Wechsel in den Unabhängigen Kontrollrat berücksichtigen können.
Die Bundesregierung wird über die Vorschläge vor der Wahl in Kenntnis gesetzt.
Zu Absatz 4
Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit jeweils einfacher Mehrheit. Über die Wahl erfährt das Gesamtorgan seine parlamentarische Legitimation, da die Wahl unter Berücksichtigung der verschiedenen im Parlament vertretenen politischen Richtungen erfolgt. Gleiches gilt hinsichtlich der einzelnen
Personen in Bezug auf ihre persönliche Legitimation zur Ausübung der ihnen gesetzlich
übertragenen Tätigkeiten. Zugleich trägt die Wahl durch das Parlamentarische Kontrollgremium der Staatsschutzklausel aus Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG Rechnung. Beim Unabhängigen Kontrollrat handelt es sich um ein vom Parlament bestelltes Organ oder Hilfsorgan im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 GG. Es erfolgt eine Entbindung von der grundrechtsfundierten Unterrichtungspflicht (Dreier/Hermes Randnummer 59; Funke/Lüdemann JuS
2008, 780 [784]) gegenüber den Betroffenen von Eingriffen in Artikel 10 Absatz 1 GG, da
die Beschränkung des Artikel 10 Grundgesetz dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes dienen. An die Stelle des Rechtswegs tritt die objektive Rechtkontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat. Naturgemäß gebietet die technische Aufklärung von Ausländern im
Ausland wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit nur sehr begrenzte Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten (BVerfG, a.a.O., Randnummer 273), wodurch individueller Rechtsschutz schwer zu erlangen ist. Dieses grundrechtliche Defizit kompensiert die umfassende
und unabhängige Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
Auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Parlamentarische Kontrollgremiums wählt das Parlamentarische Kontrollgremium aus den gewählten richterlichen Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates. Aus allen
verbliebenen Mitgliedern, also den richterlichen und den staatsanwaltschaftlichen, wählt
das Parlamentarische Kontrollgremium ebenfalls auf Vorschlag seiner oder seines Vorsitzenden die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates mit
einfacher Mehrheit. Satz 3 stellt klar, dass die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten
oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten auch vor der Ernnenung der Mitglieder
nach § 44 Absatz 2 erfolgen kann. Wird eine Person vom PKGr zum Mitglied des Unabhängigen Kontrollrates gewählt, es kommt aber nicht zur Ernennung, da die Person z.B. in die
vorherige Tätigkeit zurückkehrt, ist die Wahl verwirkt.
§ 44 (Rechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans)
Zu Absatz 1
Dieses Gesetz begründet für die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollrates ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Bei Berücksichtigung der hohen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht an Status und Qualifikation der Mitglieder der gerichtsähnlichen Kontrolle macht,
und da nur ein herausgehobener und eng begrenzter Kreis von Personen als Mitglied des
gerichtsähnlichen Kontrollorgans in Frage kommt, ist das Beamtenverhältnis auf Zeit das
geeignete dienstrechtliche Instrument, um den Bedarfen der entsendenden sowie der aufnehmenden Stellen einerseits und der Mitglieder andererseits zu entsprechen. Das Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert für die Dauer der Amtszeit das weitere Dienstverhältnis als

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