- 122 Zu Absatz 5
Absatz 5 statuiert die den Bundesnachrichtendienst treffende Rechtspflicht, alle Prüfgegenstände, die der ex-post Kontrolle (Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 Nummern 1 und
2) durch das gerichtsähnlichen Kontrollorgan unterliegen, diesem unverzüglich vorzulegen.
§ 43 (Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der
Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten
des Unabhänigen Kontrollrats )
Zu Absatz 1
Das gerichtsähnliche Kontrollorgan besteht aus sechs Mitgliedern.
Nummer 1
Im gerichtsähnlichen Kontrollorgan kommt stets der richterlichen Perspektive ein maßgebliches Gewicht zu. Diese ist für eine maßgebliche Zahl der Mitglieder (BVerfG, a.a.O., Randnummer 286) durch langjährige richterliche Erfahrung am Bundesgerichtshof belegt. Ergänzend kann auch die richterliche Erfahrung in Ansatz gebracht werden, die vor der Wahl zur
Richterin oder zum Richter am Bundesgerichtshof gesammelt wurde. In der Regel sollten
die Mitglieder mindestens zwanzig Jahre richterlicher Erfahrung mitbringen.
Nummer 2
Neben den Richterinnen und Richtern am Bundesgerichtshof können auch Bundesanwältinnen und Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof Mitglied der gerichtsähnlichen Rechtskontrolle werden. Die Beteiligung staatsanwaltschaftlicher Mitglieder in der Kontrolle ermöglicht eine auch ermittlerische Sichtweise, freilich unter dem Blickwinkel nachrichtendienstlicher Tätigkeit. Diese Kombination an Expertise hat sich bereits in der Tätigkeit des
Unabhängigen Gremiums etabliert und bewährt, sodass hieran grundsätzlich festgehalten
wird. Auch die Bundesanwältinnen und Bundesanwälte sollten als staatsanwaltschaftliche
Mitglieder des Unabhängigen Kontrollrates über eine vergleichbar langjährige justizielle
Vorerfahrung verfügen wie die richterlichen Mitglieder. Da die Ernennung zur Bundesanwältin oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bereits eine entsprechend langjährige
staatsanwaltschaftliche Erfahrung beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof voraussetzt, ist eine ausdrückliche langjährige Erfahrung in dem Amt als Bundesanwältin oder
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof anders als bei den Richterinnen oder Richtern am
Bundesgerichtshof nicht erforderlich.
Zu Absatz 2
Zum Schutz von Sicherheitsbelangen haben sich alle Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. Der Unabhängige Kontrollrat wird oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Absatz 1
des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sein. Dies folgt aus § 40 Absatz 1 BNDG (neu) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BBG.
Zu Absatz 3
Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollrates liegt für die richterlichen Mitglieder bei bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes
und für die staatsanwaltschaftlichen Mitglieder bei der Generalbundesanwältin oder dem
Generalbundesanwalt. Über das Vorschlagsrecht wird die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten hohen Qualifikationen an die Mitglieder des gerichtsähnlichen
Kontrollorgans gesichert. Die vorschlagenden Stellen können die Eignung potenzieller Kandidatinnen und Kandidaten wie sonst keine andere Stelle einschätzen. Sie sind verpflichtet,

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